Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten

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Kantons Bern vom 29. Februar 2008 (siehe Beilage). Die LITRA unterstützt die Ausführungen des Kantons Bern, der wie alle Kantone der Schweiz zu den wichtigen Mitgliedern der LITRA gehört.

Grundsätzlich sind den Bestrebungen nach Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und des damit verbundenen administrativen Aufwandes die Interessen der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbeeinflussung sowie der Unterhalts- und Betriebskosten gegenüberzustellen. Zudem entsteht Zusatzaufwand im Bereich des Vollzugs. Wie der Kanton Bern sind wir auch zum Schluss gelangt, dass mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht für Ausnahmetransporte insgesamt deutlich mehr neuer Aufwand entsteht als eingespart werden kann. Aufgrund bereits heute feststellbarer nachteiliger Auswirkungen der Ausnahmetransporte muss im Gegenteil angestrebt werden, die gängige Bewilligungspraxis zu überpriifen mit dem Ziel, Ausnahmetransporte vermehrt auf so genannten

Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte zu bündeln.

Kanton Bern (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion) an LITRA:

Für die Möglichkeit zur Stellungnahme danken wir Ihnen bestens. Wir lehnen die vorgesehenen Neuerungen aus folgenden Gründen ab:

Grundsätzliches

Der Kanton Bern führt, wie die andern Kantone auch, ein Register und einen dazugehörenden Plan, in dem alle zu Versorgungsrouten gehörenden Strassen nach Typen gegliedert sind. Massgebend ist dabei die Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte vom 19. Dezember 1979. Berücksichtigt werden ausserdem die technischen Normalien der VSS Arbeitsgruppe „Ausnahmetransporte".

Die auf solchen Strassen einzuhaltenden Werte für lichte Breite, lichte Höhe, maximale Achslast und maximal zulässiges Gesamtgewicht liegen über den sonst üblichen Standards für Kantons- und Gemeindestrassen. Es liegt deshalb im Interesse der Kantone und Gemeinden, einen möglichst grossen Teil der Ausnahmetransporte und der mit Ausnahmefahrzeugen durchgeführten Transporte auf diesen dazu geeigneten Strassen zu bündeln. Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht für Ausnahmetransporte würde somit für die Betreiber der Kantons- und Gemeindestrassen die Möglichkeit entfallen, auf die Routenwahl der Ausnahmetransporte Einfluss zu nehmen.

Die folgenden detaillierten Ausführungen gliedern sich wie folgt:

1 Verkehrszusammensetzung

2 Verkehrssicherheit

3 Unterhalts- und Betriebskosten

4 Verkehrsmonitoring

5 Störungen im Verkehrsablauf / Verkehrsmanagement

6 Vollzug

1 Verkehrszusammensetzung

Entgegen den Erläuterungen des Bundes geht der Kanton Bern davon aus, dass mit der Aufhebung der Bewilligungspflicht die Zahl der Ausnahmetransporte erheblich zunehmen würde. Begründung: Als unteilbare Ladung zählen Objekte, deren Zerlegung und Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden. Die heute durch kantonale Behörden vorzunehmende Auslegung dieser Umschreibung wird neu dem Ermessen des Herstellers und des Transporteurs übertragen. Es liegt auf der Hand, dass damit eine noch extensivere Auslegung Platz greift, als dies heute schon der Fall ist. Durch den Wegfall der Transportgebühr und der Möglichkeit zur freien Routenwahl entstehen Anreize für neue Produktionsformen: Anstelle des Zusammenbaus mehrerer Einzelteile am jeweiligen Zielort wird es interessanter sein, in einer zentral gelegenen Montagehalle grössere Einheiten zu produzieren und diese von dort als unteilbares Ladegut zum Einsatzort zu transportieren.

Die Entlastung der Transporteure von Bewilligungsgebühren lässt aber auch einen unerwünschten weiteren Wettbewerbsvorteil für die Strasse gegenüber der Bahn entstehen, welche „unteilbare Lasten" aus technischen Gründen zum Teil schlechter oder gar nicht transportieren kann.

2 Verkehrssicherheit

Entgegen den Erläuterungen des Bundes geht der Kanton Bern davon aus, dass Ausnahmetransporte die Bestrebungen um Erhöhung der Verkehrssicherheit nachteilig beeinflussen. Begründung: Eine Untersuchung über die Wirkung von Ausnahmetransporten auf die Verkehrssicherheit, insbesondere der Velofahrer und der Fussgänger, ist uns nicht bekannt. Wir gehen davon aus, dass Aus-