Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten

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der geplante neue Wortlaut eines Erlasses geliefert würde, sondern gleich daneben auch der geltende Wortlaut.

1. Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

Art. 78 Bewilligungsfreie Ausnahmetransporte

1

Fahrzeuge, die nur wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen (Ausnahmetransporte), dürfen auf öffentlichen Strassen unter folgenden Voraussetzungen verkehren:

a. Es wird ein unteilbares Ladegut befördert (Art. 80 Abs. 2).

b. Die Breite der Ladung beträgt nicht mehr als 3,00 m.

c. Die Länge des Ausnahmetransports beträgt nicht mehr als 30,00 m.

d. Das Betriebsgewicht der Fahrzeugkombination beträgt nicht mehr als 44 t; auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50 t betragen.

2

Ausnahmetransporte nach Absatz 1 dürfen nur auf Durchgangsstrassen nach den Anhängen 1 und 2 Buchstaben A und B der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272) und in Ortschaften, die von solchen Strassen berührt werden, durchgeführt werden.

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Mit Überbreite, Überlänge oder Übergewicht im Rahmen von Absatz 1 Buchstaben b–d darf nur gefahren werden, wenn sich diese Abweichungen trotz der Verwendung geeigneter Fahrzeuge und der geeigneten Anbringung der Ladung nicht vermeiden lassen.

00 Zustimmung oder keine Bemerkungen

00 Polizei KAPO LU*,

00 Kantone SO (Dep. Bau)*, SZ*, GR*, MFK FL*, AG*, TG*, ZH*,

00 Übrige kant. Stellen COCRBT*, TBA GR*,

00 Übrige Stellen

Begründung / Änderungsantrag:

KAPO LU Die Neuregelung deckt einen grossen Teil der Ausnahmetransporte ab. Wichtig ist für die ausstel-

lende Behörde die Konsultation einer jederzeit aktualisierten Durchgangsstrassenverordnung und für die lokalen Strassenbetreiber, dass die Durchgangsstrassenverordnung jederzeit auf dem aktuellsten Stand gehalten wird.

COCRBT Article 78, alinéa 1, lettre d: Il y aurait lieu de supprimer la deuxième phrase "il peut atteindre 50 t au

maximum lorsque le parcours emprunte exclusivement des autoroutes". En effet, il faut une autorisation de l'autorité compétente pour rejoindre l'autoroute avec un tel transport spécial.

SO (Dep. Bau) Absatz 1: Festgelegt wird das maximale Betriebsgewicht der Fahrzeugkombination, die maximal

zulässige Achslast jedoch nicht. Wir gehen davon aus, dass somit die maximal zulässigen Achslasten nach VRV, Artikel 67 gelten. Andernfalls müssten die maximal zulässigen Achslasten festgelegt werden.

Absatz 2: Die bewilligungsfreien Ausnahmetransporte dürfen nur auf Durchgangsstrassen, welche in der Durchgangsstrassenverordnung 741.272 als solche bezeichnet sind, durchgeführt werden.

Betreffend der Sicherstellung, dass die bewilligungsfreien Ausnahmetransporte tatsächlich auch nur auf den Durchgangsstrassen verkehren, ist gemäss den „Erläuterungen zur Neufassung der Verkehrsregelnverordnung" vorgesehen, die einzuhaltenden Kriterien in der Bundesgesetzgebung zu erwähnen und mit der Vornahme von Stichprobenkontrollen zu überprüfen. Die vorgeschlagenen Massnahmen dürften kaum genügen um sicherzustellen, dass die bewilligungsfreien Ausnahmetransporte nur auf den Durchgangsstrassen verkehren.

SZ, AG, ZH Absatz 1: Für einen reibungslosen Vollzug sind hier folgende Präzisierungen erforderlich:

Bst. c: "Die Länge des Ausnahmetransports beträgt inklusive Ladung nicht mehr als 30,00 m."

Bst. d: "Das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen beträgt für ein unteilbares Ladegut nicht mehr als 44t; auf ..."

GR Gemäss Art. 78 E-VRV dürfen neu Fahrzeuge, die nur wegen der Ladung den Vorschriften über

Masse und Gewichte nicht entsprechen, unter bestimmten, in lit. a – d vorgesehenen Voraussetzungen bewilligungsfrei verkehren. Abs. 2 von Art. 78 E-VRV sieht dabei vor, dass Ausnahmetransporte nur auf Durchgangsstrassen nach den Anhängen 1 und 2 Buchstaben A und B der Durchgangsstrassenverordnung und in Ortschaften, die von solchen Strassen berührt werden, durchgeführt