Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten
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prüfen. Gemäss dem Neuen Finanzausgleich (NFA) ist die Beurteilung der Gesuche im Nationalstrassenperimeter Sache des Bundes. Somit stellt sich die Frage der Entschädigung der Kantone für die Erledigung von Aufgaben des Bundes.
- Zweitens sind bei der Kompetenzdelegation an die Kantone die Fragen der Verantwortung und Haftung in einem Schadensfall ebenfalls nicht geregelt.
Absatz 3: Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, Überhänge von 8 m generell zu tolerieren. Die Erfahrung zeigt, dass mit diesen Überhängen sehr grosse Probleme in Kreisel und engen Knoten entstehen. Auch hier ist davon auszugehen, dass früher oder später die Knoten entsprechend diesem neuen Mass angepasst werden müssen. Es wäre besser, das bestehende Mass beizubehalten. BE Hier sehen wir eine Möglichkeit zur Vereinfachung der heutigen Abläufe. Wir stellen deshalb zu Abs. 2 den Antrag, einen Satz beizufügen, mit welchem ein noch zu definierendes Gewicht von mehr als 50 Tonnen festgelegt wird, bis zu dem die Kantone Autobahnstrecken ohne Zustimmung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) bewilligen können. Wir gehen davon aus, dass sich die heutige 50 t
- Limite problemlos um mindestens 10 Tonnen anheben liesse.
Bezüglich Abs. 4 gilt das zu Art. 78 Abs. 2 Erwähnte: Es gibt keine Fahrten, welche ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen. Bei Umsetzung werden für den Vor- und Nachlauf zu Autobahnfahrten bis 501 keine Bewilligungen mehr eingeholt.
LU (Justiz) Die seit 1. Januar 2008 bestehende Praxis des Bundes hat in unserem Kanton – und wie uns bekannt ist, auch in anderen Kantonen – bereits zu Problemen geführt. Vorher bestanden in den Kantonen für Ausnahmetransporte Verkehrsbeschränkungen bei etlichen Kunstbauten und bestimmten Streckenabschnitten. Die neu zuständige Bundesbehörde bewilligt seit anfangs Jahr Ausnahmetransporte mit massiv erhöhten Transportgewichten und Übermassen. Diese neuen Bewilligungen wurden bis anhin ohne Rückfrage bei den betroffenen Kantonen erteilt. Beispielsweise wurde über den Lehnenviadukt der A2 mit einem zulässigen Maximalgewicht von 65 Tonnen zwei Konvois mit 105 Tonnen beziehungsweise 166 Tonnen bewilligt. Damit dies in Zukunft nicht mehr passiert, sind die Absprachen unter der Rubrik „Zuständigkeit“ klarer zu regeln (Abs. 2 und Abs. 4 – Holprinzip für die Informationen).
BS In Art. 83 Abs. 2 steht der Satz: „Mit Zustimmung der betroffenen Kantone können die Bewilligungen auch für ausserkantonale Strecken erteilt werden.“ In der Praxis wird dies nicht funktionieren. Jeder der 26 Kantone bearbeitet seine Gesuche in eigener Regie und stützt sich dabei jeweils auf die besonderen Gegebenheiten seines Gebietes ab. Auch müssen sämtliche Baustellen im Kanton sowie die kantonalen Auflagen, so zum Beispiel die Nachtfahrt, berücksichtigt werden. Je nach Kanton werden die Ausnahmetransporte durch Private oder aber durch die Polizei begleitet.
Dem angefragten bzw. bewilligungsgebenden Kanton entsteht somit ein enormer Mehraufwand. Er muss bei den betroffenen ausserkantonalen Behörden genaue Fahrstreckenabklärungen tätigen. Dies ist für alle Seiten mit einem zusätzlichen Zeitaufwand verbunden. Die Auskunft erteilende Behörde tätigt demzufolge kostenlos Abklärungen und teilt diese dem angefragten Kanton mit. Gemäss der heutigen Gebührenverordnung ist es in solchen Fällen nicht möglich diese Dienstleistung in Rechnung zu stellen.
In Art. 83 Abs. 3 Bst. B heisst es: „…der Ladungsüberhang (Art. 73 Abs. 3) nach hinten 8.0 m und nach vorne 5.0 m nicht übersteigt.“ Die Praxis zeigt, dass die Formulierung ab Drehpunkt der Hinterachse (Art. 73 Abs. 3) immer wieder zu Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten führt. Die Festlegung des Drehpunktes der Hinterachse wird unterschiedlich interpretiert und angewendet. Ein Ausnahmeanhänger/Ausnahmefahrzeug mit mehreren Achsen kann im Leerzustand bereits Überhang hinten aufweisen. Im Weiteren zeigt die Praxis, dass die Unternehmer nicht wissen, wie sie den Überhang hinten deklarieren müssen. Auch bei den Kontrollorganen bestehen teilweise unterschiedliche Ansichten bzw. verschiedene Interpretationen bezüglich des Messpunktes.
Wir bevorzugen eine praxisnähere Formulierung. Dabei müsste der Art. 73 Abs. 3 in Betracht gezogen werden, wobei die Auslegung in Metern nach hinten definiert werden müsste.
In Art. 83 Abs. 4 lautet der letzte Satz: „auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50 t betragen". Dieser kann gestrichen werden. Die 50 t-Limite gilt nur und ausschliesslich auf Autobahnen. Der Transporteur muss also in jedem Falle für Kantonsstrassen (ausser bei Transit Basel - Chiasso oder Chiasso - Basel) eine Bewilligung des Abfahrtskantons sowie eines zusätzlichen Kantons (Ziel) mit sich führen!
GL Zu Art. 83 Abs. 1 VRVneu: