Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten
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Auch wenn es gute Gründe geben mag, dass die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen für Importfahrten beim ASTRA angesiedelt wird, hat sich die (im Zuge der Realisierung der NFA) implementierte neue Regelung aus der Sicht der Kantone anscheinend nicht bewährt. Es sollte deshalb im Rahmen der vorliegend angepackten Revision nochmals überprüft werden, ob nicht doch eine Bewilligung von Transitfahrten durch die Kantone die bessere Lösung darstellt.
Zu Art. 83 Abs. 4 VRVneu:
Der letzte Satz des bezeichneten Absatzes ist zu streichen, da die fragliche Konstellation (Fahrt ausschliesslich auf der Autobahn) nach Massgabe der aktuellen Situation keine Relevanz hat und deshalb auch nicht die Möglichkeit zur Ausstellung von generell gültigen Bewilligungen für Fahrzeuge mit einem Betriebsgewicht von 50 Tonnen in der Verordnung festgeschrieben werden sollte.
BL Artikel 83 Absatz 2 zweiter Satz
"... Mit Zustimmung der betroffenen Kantone können die Bewilligungen auch für ausserkantonale Strecken erteilt werden."
In der Praxis funktioniert das interkantonale Zusammenspiel nicht. Jeder der 26 Kantone bearbeitet seine Gesuche in eigener Regie und berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten des eigenen Kantons. Auch müssen sämtliche Baustellen im Kanton sowie die kanntonalen Auflagen - z.B. die Nachtfahrt - berücksichtigt werden. Zudem werden die Ausnahmetransporte unterschiedlich begleitet, je nach Kanton durch Private oder die Polizei. Diese Gegebenheiten verursachen dem "Leadkanton" einen enormen Mehraufwand. So muss er muss bei der zuständigen Behörde des anderen Kantons oder der anderen Kantone eine genaue Fahrstreckenabklärungen vornehmen, was allen involvierten Stellen zusätzlichen Zeitaufwand verursacht. Die Auskunft erteilende Behörde tätigt demzufolge "gratis" Abklärungen und teilt sie dem "Leadkanton" mit. Gemäss heutiger Gebührenverordnung kann diese Dienstleistung nicht in Rechnung gestellt werden.
Antrag: Prüfung, ob auf den zweiten Satz "Mit Zustimmung der betroffenen Kantone können die Bewilligungen auch für ausserkantonale Strecken erteilt werden." zu verzichten ist.
Artikel 83 Absatz 3 Buchstabe b
"..., wenn der Ladungsüberhang (Artikel 73 Absatz 3) nach hinten 8.0 m und nach vorne 5.0 m nicht übersteigt."
Diese Formulierung ist praxisfremd. Sie macht nur Sinn, wenn Artikel 73 Absatz 3 geändert wird (wie viele Meter nach hinten, müsste noch festgelegt werden). In der Praxis führte die Formulierung "ab Drehpunkt der Hinterachse" (Artikel 73 Absatz 3) immer wieder zu Diskussionen, weil die Festlegung des Drehpunkts der Hinterachse unterschiedlich interpretiert und angewendet wird. Ein Ausnahmeanhänger/Ausnahmefahrzeug mit mehreren Achsen kann bereits im Leerzustand einen Überhang hinten aufweisen. Nach den bisherigen Erfahrungen wissen zudem die Unternehmer nicht, wie sie den Überhang hinten deklarieren müssen. Auch die Kontrollorgane haben teils unterschiedliche Auffassungen bzw. verschiedene Interpretationen bezüglich des Messpunkts. Daher schlagen wir nachfolgend eine praxisnahe respektive praxisgerechte und für alle Beteiligten verständliche Formulierung vor. Eine solche wird seit Jahren auch von den Transporteuren gefordert. Antrag: Neu-Formulierung von Artikel 73 Absatz 3 wie folgt:
"Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen,
höchstens 3.0 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 3.0 m
(oder 77) m ab Ende der Ladefläche hinausreichen (nicht bewilligungspflichtige Masse)."
Artikel 83 Absatz 4 letzter Satz
"...; auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50t betragen."
Die 50 Tonnen-Regelung gilt ausschliesslich auf Autobahnen. Für Kantonsstrassen muss der Transporteur in jedem Fall (ausser beim Transit "Basel-Chiasso" oder "Chiasso-Basel") zusätzlich noch eine Bewilligung des Abfahrtskantons und eine solche des Zielkantons mit sich führen.
Antrag: Streichung des letzten Satzteils "auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50t betragen".
VD Article 83, alinéa 4 :
«Pour les véhicules spéciaux, des autorisations valables pour toute la Suisse peuvent
être délivrées lorsque les véhicules ou les ensembles de véhicules n'excèdent pas 30 m