Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten

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kehrsteilnehmern (Stau, zeitweise gesperrte Strasse, stärkere Strassenabnützung) und der Bevölkerung (z.B. zusätzlichen Lärm in der Nacht) Kosten verursacht, die nach einer entsprechenden Abgeltung verlangen, die nicht nur die administrativen Kosten der Bewilligung deckt.

00 Ablehnung bzw. Anpassung

00 Polizei

00 Kantone LU (Bau)*, BS*,

00 Übrige kant. Stellen

00 Übrige Stellen

Begründung / Änderungsantrag:

LU (Bau) Aus der Verordnung soll kein Recht zum Erhalt einer Bewilligung abgeleitet werden können. Es

muss auch möglich sein, eine Bewilligung nicht zu erteilen. Der Artikel sollte um eine Möglichkeit zur Ablehnung der Durchführung eines Transportes ergänzt werden, ähnlich beim bestehenden Art. 80 Abs. 2 VRV.

BS Neu können bisher bewilligungspflichtige Fahrten ohne Bewilligung verkehren, wenn sie bestimmte,

genau definierte Voraussetzungen erfüllen. Unseres Erachtens ist die bewilligungsfreie Durchführung der im Artikel 78 bezeichneten Ausnahmetransporte nur mit der Präzisierung der Schutzanordnungen möglich.

Abs. 2 - Die Definition "schwierige Strassen- und Verkehrsverhältnisse" ist zu allgemein gehalten und sollte angepasst und in Anlehnung an Artikel 78 ergänzt werden:

Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen sowie städtischen Verhältnissen haben Fahrzeugführer und Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen weiteren Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Vor Antritt der Fahrt hat sich der Lenker über die Befahrbarkeit der Strecke zu informieren. Der Chauffeur oder wenigstens eine Hilfsperson muss ortskundig sein.

Ein 30 Meter langes und 3 Meter breites Fahrzeug kann in der Stadt Basel nicht einfach so gewendet werden. Ferner müssen in der Verordnung die Schutzvorkehrungen ausgedehnt werden, um ein mögliches Fehlverhalten ahnden zu können.

Art. 83 Zuständigkeit

1

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten.

2

Jeder von der Fahrt betroffene Kanton erteilt eine Bewilligung für sein Kantonsgebiet oder gibt für Bewilligungen des ASTRA seine Zustimmung. Mit Zustimmung der betroffenen Kantone können die Bewilligungen auch für ausserkantonale Strecken erteilt werden.

Bewilligungen für das Befahren von Nationalstrassen dürfen die Kantone nur mit Zustimmung des ASTRA erteilen.

3

Für Ausnahmetransporte können Bewilligungen mit Gültigkeit für die ganze Schweiz erteilt werden, wenn:

a. die Achsbelastung je Achse 12 t nicht übersteigt;

b. der Ladungsüberhang (Art. 73 Abs. 3) nach hinten 8,0 m und nach vorne 5,0 m nicht übersteigt.

4

Für Ausnahmefahrzeuge können Bewilligungen mit Gültigkeit für die ganze Schweiz erteilt werden, wenn die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen höchstens 30 m lang, 3 m breit, 4 m hoch sowie 44 t schwer sind und die Achsbelastung je Achse 12 t nicht übersteigt; auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50 t betragen.

5

Bei Ausnahmefahrzeugen kann die Bewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 und die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind.

00 Zustimmung oder keine Bemerkungen

00 Polizei KAPO LU*,

00 Kantone SO (Dep. Bau)*, SZ*, AG*, TG*, ZH*,

00 Übrige kant. Stellen COCRBT*,

00 Übrige Stellen Alpen-Initiative*, VCS*,

Begründung / Änderungsantrag:

KAPO LU Die neuste Praxis hat in unserem Kanton – wie uns bekannt ist auch in anderen Kantonen – zu

ersten Problemen geführt. Bis heute bestanden in den Kantonen für etliche Kunstbauten und bestimmt Streckenabschnitte Verkehrsbeschränkungen für Ausnahmetransporte in Bezug auf Länge, Breite, Höhe und Gewichten. Diese wurden im Zuge der bereits umgesetzten Neuerungen per 01.01.2008 durch die neu ausstellende Behörde ohne Rückfragen in den betroffenen Kantonen mit