Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/12: Änderung der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) · 6 Seiten

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rung bloss von „untergeordneter Tragweite“ ist, soll keine Vernehmlassung, sondern nur eine Anhörung im Sinne von Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes durchgeführt werden, welche vom Departementsvorsteher des EJPD zu eröffnen ist. Aufgrund der einfach überschaubaren Thematik genügt eine Anhörungsdauer von 3 Monaten. Somit sollte der Bundesrat noch im Herbst 2007 über die Verordnungsänderung beschliessen und einen entsprechenden Gesetzgebungsauftrag zur Änderung von Artikel 367 StGB erteilen können. Da der Anschluss der kantonalen Einbürgerungsbehörden an VOSTRA (Aufschaltung der entsprechenden Profile; Schulung der neuen Anwender) mit den bestehenden personellen Mitteln vom Schweizerischen Strafregister beim Bundesamt für Justiz umgesetzt werden kann und die Verordnungsänderung weder eine aufwendige Neuprogrammierung von VOSTRA noch eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung nötig macht, könnte die Verordnungsänderung bereits Ende 2007 in Kraft treten.

2. Kommentierung der einzelnen Anpassungen

2.1. Streichung von Buchstabe h in Artikel 22 Absatz 1 VOSTRA-V

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe h VOSTRA-V regelt aktuell das Zugriffsrecht der Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton. Diese können mittels schriftlichen Gesuchs einen Strafregisterauszug über alle Urteilsdaten anfordern. Ihnen steht jedoch – im Unterschied zum BFM

- weder ein Online-Abfragerecht noch ein Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren zu. Mit der Schaffung eines entsprechenden Online-Anschlusses in Artikel 21 Absatz 3 VOSTRA-V (vgl. unten Ziffer 2.2.) wird die bisherige Zugriffsregelung überflüssig.

2.2. Einfügung eines neuen Absatzes 3 in Artikel 21 VOSTRA-V

Wer das Schweizer Staatsbürgerrecht erhalten will, muss in der Schweiz – im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung - drei Stufen durchlaufen: Die Einbürgerung in der Gemeinde (1. Stufe), im Kanton (2. Stufe) und schliesslich im Bund (3. Stufe). Die Einbürgerung auf der unteren Ebene steht jeweils unter dem Vorbehalt der Einbürgerung auf nächst höherer Ebene. Die Einbürgerungsverfahren auf jeder Stufe verlaufen aber im Übrigen nicht koordiniert (getrennt und zeitlich verschoben).

Damit eine Einbürgerung im Kanton erfolgen kann, ist eine vorgängige Einbürgerungsbewilligung des Bundes nötig (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes; BüG; SR 141.0). Diese Einbürgerungsbewilligung wird gemäss Artikel 13 BüG seit dem 1.1.2005 durch das Bundesamt für Migration (BFM-BÜRG) erteilt. Allein auf Bundesebene werden jährlich rund 25'000 Einbürgerungsgesuche gestellt. Voraussetzung für den Erhalt des Bürgerrechts auf allen Stufen ist unter anderem, dass die betreffende Person „die schweizerische Rechtsordnung beachtet“ (vgl. auf Stufe Bund: Art. 14 Bst. c BüG). Aus diesem Grund steht das grundsätzliche Interesse der Einbürgerungsbehörden auf einen Zugriff auf VOSTRA-Daten ausser Zweifel (vgl. die Zweckbestimmung in Art. 365 Abs. 2 Bst. g StGB). Dieses Zugriffsrecht ist heute nicht für alle Einbürgerungsbehörden gleich ausgestaltet. Dies ist nicht sachgerecht. Vor allem macht es keinen Sinn, dass die in VOSTRA registrierten Daten über hängige Strafverfahren nur für das BFM – nicht aber für die Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton abrufbar sind. Folgende Überlegungen mögen dies verdeutlichen:

− Die geltende Regelung ist aus verfahrensökonomischer Sicht unzweckmässig. In Kennt-

nis des hängigen Strafverfahrens könnte sich die Einbürgerungsbehörde auf Stufe Kanton nämlich den Arbeitsaufwand für die restlichen Abklärungen sparen, indem sie vom Betroffenen das Einverständnis einholt, das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss