Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/12: Änderung der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) · 6 Seiten

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des Strafverfahrens zu sistieren. Denn die Einbürgerungsbehörde darf keinen positiven Einbürgerungsentscheid fällen, solange sie nicht überzeugt ist, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wie die Erfahrung des BFM im Rahmen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zeigt, wird ein Einbürgerungswilliger sein Einbürgerungsgesuch ohnehin freiwillig zurückziehen, wenn er erfährt, dass die Einbürgerungsbehörden von einem Strafverfahren Kenntnis erhalten haben. Dieser Rückzug ist für ihn ohne Kostenfolgen möglich. Zudem kann er bei einem späteren Freispruch oder einer Einstellung des Strafverfahrens jederzeit ein neues Einbürgerungsgesuch einreichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE vom 19. Januar 1998; 5A.26/1997) wäre es sogar zulässig, dass die Einbürgerungsbehörde allein gestützt auf die Tatsache, dass ein Strafverfahren hängig ist, einen ablehnenden Einbürgerungsentscheid trifft. Sofern sie im Entscheid klar zu erkennen gibt, dass die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der bestehenden Zweifel am Legalverhalten erfolgt ist und nicht der falsche Anschein erweckt wird, der Gesuchsteller sei bereits im strafrechtlichen Sinne schuldig, liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor. In der Regel wird die Verfahrenssistierung hingegen die weniger aufwendige - und daher sinnvollere - Massnahme sein.

Solange die kantonalen Einbürgerungsbehörden keine Kenntnis von hängigen Strafverfahren haben, können sie ihre Einbürgerungsverfahren nicht genügend effizient gestalten. Ist ein Strafverfahren bereits hängig, bevor das BFM das Einbürgerungsverfahren auf Bundesebene durchführt, kann es zwar nicht zu ungerechtfertigten Einbürgerungen kommen. Vielfach ist das kantonale Einbürgerungsverfahren zu diesem Zeitpunkt aber bereits weit fortgeschritten. Es macht daher keinen Sinn, dass die Einbürgerungsbehörde auf Stufe Kanton auf einen Bescheid aus Bern warten muss, wenn es die nötigen Informationen zu einem viel früheren Zeitpunkt selber erheben könnte. Die Möglichkeit der Sistierung (gegebenenfalls auch die Verweigerung) der Einbürgerung durch die kantonalen Behörden bei Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren dürfte auch zu einer gewissen Entlastung der Bundesbehörden führen, da problematische Fälle gar nicht erst beim BFM anhängig gemacht würden.

− Es kann aber vereinzelt auch Fälle geben, in denen ein Strafverfahren erst nach erteilter Einbürgerungsbewilligung des Bundes eröffnet wird und das kantonale Einbürgerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes markiert nämlich nicht immer das Ende des Einbürgerungsprozesses. In vielen Kantonen dauert es oft noch mehrere Monate, bis der kantonale Einbürgerungsentscheid vorliegt. Auch hier wäre es sinnvoll, wenn die kantonalen Einbürgerungsbehörden Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren hätten, damit sie ihren Entscheid gegebenenfalls noch aussetzen könnten. Da heute kein Zugriff auf diese Informationen gewährt wird, besteht die Gefahr, dass eine Person ungeachtet des Ausgangs des Strafverfahrens eingebürgert wird. Da das Einbürgerungsverfahren auf Ebene Bund bereits abgeschlossen ist, verzichten die Kantone auch auf aufwendige Rückfragen beim BFM. Zwar kann eine Einbürgerung noch während fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn es in der Folge tatsächlich zu einer einschlägigen Verurteilung kommt. Da erfolgte Einbürgerungen wegen fehlender personeller Ressourcen jedoch nicht systematisch auf solche Mängel hin untersucht und Strafurteile nicht automatisch an die Einbürgerungsbehörden weitergeleitet werden, wäre es sinnvoller, wenn die Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton vor ihrem Entscheid überprüfen könnten, ob ein Strafverfahren hängig ist, um damit ungerechtfertigte Einbürgerungen zu verhindern.

In Anbetracht der grossen Zahl der Einbürgerungsverfahren scheint es sinnvoll, dass den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton zudem auch ein Online-Anschluss ans Strafregister gewährt wird. Der Wegfall der schriftlichen Gesuche hat auch den Vorteil, dass die