Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/12: Änderung der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) · 6 Seiten
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kantonalen Koordinationsstellen für das Strafregister, welche die Behördenauszüge ausfertigen, entlastet werden.
Gegen die Gewährung eines Online-Zugriffs auf Daten über hängige Strafverfahren spricht die Gefahr einer Vorverurteilung. Es ist denkbar, dass solche Informationen - selbst bei einem späteren Freispruch oder einer Einstellung des Strafverfahrens - von den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton verdeckt zum Anlass genommen werden könnten, bei Wiederaufnahme des Einbürgerungsverfahrens einen negativen Einbürgerungsentscheid zu fällen, indem sie andere Einbürgerungsvoraussetzungen (etwa im Zusammenhang mit der Integrationsprüfung) negativer gewichten. Unseres Erachtens darf den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton jedoch nicht generell unterstellt werden, dass sie mit Informationen über hängige Strafverfahren nicht sorgfältig umgehen können. Denn bereits heute werden die Einbürgerungsbehörden mit solchen Daten, die sie von ihren eigenen Strafverfolgungsbehörden erhalten, konfrontiert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Einbürgerungswilliger allfälligen Vorverurteilungen auch dadurch entgegentreten kann, dass er gar kein Einbürgerungsgesuch stellt, solange ein Strafverfahren hängig ist. Idealerweise sollte der Einbürgerungswillige deshalb bereits auf dem Formular zur Stellung seines Einbürgerungsgesuchs auf den Umstand hingewiesen werden, dass Daten über hängige Strafverfahren erhoben werden.
Jeder neue Online-Anschluss birgt naturgemäss ein gewisses Missbrauchspotential. Dieses kann jedoch bei richtiger Instruktion und Kontrolle der Behörden relativ gering gehalten werden. Die Strafregisterverantwortlichen beim Bundesamt für Justiz sind denn auch berechtigt, die vorschriftsgemässe Bearbeitung der VOSTRA-Daten gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 VOSTRA-V bei den Behörden vor Ort zu überprüfen. Zudem gilt es zu bedenken, dass der verantwortungsvolle Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten für die Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton nichts Neues ist. Auch eine technische Beschränkung des Abfragerechts auf VOSTRA-Daten von Ausländern – wie dies der EDÖB fordert – scheint nicht sachgemäss, da dadurch auch Nachkontrollen von Eingebürgerten (innerhalb der Frist für die nachträgliche Nichtigerklärung gemäss Artikel 41 BüG; SR 141.0) zum vornherein verunmöglicht würden.
Aus all diesen Gründen schlagen wir vor, den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton in einem neuen Artikel 21 Absatz 3 VOSTRA-V ein Online-Zugriffsrecht auf alle Strafregisterdaten zu gewähren. Damit dies möglich ist, wird der Bundesrat im Lichte von Artikel 367 Absatz 3 StGB dem EJPD spätestens anlässlich der Genehmigung dieser Verordnungsänderung den Auftrag zur Erarbeitung der nötigen formell-rechtlichen Rechtsgrundlagen (Änderung von Art. 367 Abs. 2 und 4 StGB) erteilen müssen.
Den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Gemeinde soll demgegenüber – wie bis anhin - kein behördliches Zugriffsrecht auf VOSTRA-Daten gewährt werden, da entsprechende Entscheide oft durch die Gemeindeversammlung gefällt werden und somit die Gefahr besteht, dass die für die Resozialisierung heiklen Strafdaten zu breit gestreut werden. Die Einbürgerungsinstanzen auf Gemeindeebene haben sich weiterhin mit dem sog. Strafregisterauszug für Private (welcher weniger Urteilsdaten und keine Daten über hängige Strafverfahren enthält) zu begnügen.
2.3. Anpassung des Anhanges 3 zur VOSTRA-V
In Anwendung der oben in Ziffer 2.2 dargestellten Grundsätze sollen im Anhang 3 zur VOSTRA-V den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton die gleichen Online-Bearbeitungsrechte eingeräumt werden, wie sie derzeit gemäss aktuellem Anhang 2 zur