Vorlage

Vernehmlassung 2007/131: Änderung der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Urheberrechtsverordnung AS …

Art. 5 Information

1Die Schiedskommission informiert die Öffentlichkeit über ihre Praxis, indem sie ihre Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in amtlichen oder ausseramtlichen Organen veröffentlicht, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.

2Sie kann ihre Entscheide in einer Datenbank auf ihrer Website veröffentlichen.

Art. 9 Abs. 4

4Ist anlässlich der Eingabe eines neuen oder bisherigen, auf zusätzliche Nutzungen ausgedehnten Tarifs die Rechtsgrundlage für die geforderte Entschädigung (Art. 60 URG) umstritten, so prüft die Schiedskommission zunächst die Rechtsgrundlage. Stellt sie das Bestehen einer Rechtsgrundlage fest, so gibt sie den Parteien mit nicht anfechtbarem Zwischenentscheid Gelegenheit, die Tarifverhandlungen fortzusetzen.

Art. 11 Zirkularbeschluss

Entscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg, soweit die massgebenden Nutzerverbände dem Tarif zugestimmt haben und nicht ein Antrag eines Mitgliedes der Spruchkammer auf Einberufung einer Sitzung gestellt wird; Zwischenentscheide ergehen in der Regel auf dem Zirkulationsweg.

3. Abschnitt: Gebühren

Art. 16a Gebühren und Auslagen

1Die Verfahrenskosten für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55-60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 und 2 und die Kanzleigebühren nach den Artikeln 14-18 der Verordnung vom 10. September 19696 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

2Für die Auslagen der Schiedskommission wird gesondert Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten namentlich:

a. Taggelder und Entschädigungen;

b. Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen oder für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen;

c. Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt;

d. Übermittlungs- und Kommunikationskosten.

6 SR 172.041.0