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Vernehmlassung 2007/131: Änderung der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 4 Seiten
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Urheberrechtsverordnung AS …
3Im Übrigen richten sich die Gebühren und Auslagen nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.
Art. 16b Zahlungspflichtige
1Die Spruch- und Schreibgebühren sowie die Entschädigung für Auslagen sind von der Verwertungsgesellschaft zu entrichten, die den Tarif zur Genehmigung vorgelegt hat.
2Sind für dieselben Kosten mehrere Verwertungsgesellschaften zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch.
3Die Schiedskommission kann in begründeten Fällen den an einem Verfahren teilnehmenden Nutzerverbänden einen Teil der Kosten auferlegen.
Art.16c Fälligkeit und Zahlungsfrist
1Die Spruch- und Schreibgebühren sowie die Entschädigung der Auslagen werden mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids fällig.
2Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
1a. Kapitel: Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
Art. 16d Zuständigkeiten
1Das Institut für Geistiges Eigentum nimmt die Aufgaben der Fachstelle nach Artikel 39b Absatz 1 URG wahr.
2Die Fachstelle erhebt für ihre Tätigkeiten keine Gebühren.
Art. 16e Wahrnehmung der Aufgaben
1Die Fachstelle klärt aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen (Art. 39b Abs. 1 Bst. a URG) oder gestützt auf Meldungen (Art. 16f) ab, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung technischer Massnahmen vorliegen.
2Stellt die Fachstelle einen Missbrauch fest, strebt sie als Verbindungsstelle (Art. 39b Abs. 1 Bst. b URG) mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an.
3Die Fachstelle erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht und informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit; sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.
Art. 16f Meldungen
1Wer vermutet, dass technische Massnahmen missbräuchlich angewendet werden, kann dies der Fachstelle schriftlich melden.