Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/131: Änderung der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 3 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 1Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Anhörung zu Änderungen der Urheberrechtsverordnung

1. Ausgangslage

Am 5. Oktober 2007 hat das Parlament die Änderungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) sowie den Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes angenommen. Die Referendumsfrist lief am 24. Januar 2008 unbenutzt ab. Der Bundesbeschluss und das revidierte Urheberrechtsgesetz sollen auf den 1. Juli 2008 in Kraft treten. Die Inkraftsetzung des revidierten Urheberrechtsgesetzes bedingt jedoch eine Änderung der Urheberrechtsverordnung (URV).

2. Anhörung

Die interessierten Kreise haben sich über den Verordnungsentwurf (E-URV) in einer Anhörung mit Frist bis zum 31. Januar 2008 äussern können. Von dieser Möglichkeit haben siebzehn Verbände und Interessengruppen, ein Unternehmen und die fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften Gebrauch gemacht. Eine Liste der Anhörungsteilnehmer findet sich im Anhang.

3. Ergebnisse

Grundsätzlich wurde der Entwurf gut aufgenommen. Die Kommentare der Anhörungsteilnehmer konzentrierten sich im Wesentlichen auf zwei Themen: die Beobachtungsstelle und die Prüfung der Rechtsgrundlage von Tarifen durch die Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK).

Der Entscheid, die Aufgaben der Beobachtungstelle nicht der ESchK zuzuweisen wurde mehrheitlich begrüsst, weil die Ausgestaltung der ESchk nicht auf eine solche Tätigkeit zugeschnitten ist. Die Übernahme der Aufgaben durch das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum erachteten die Anhörungsteilnehmer als weniger problematisch. Nur vier Anhörungsteilnehmer begrüssten indessen eine solche Übernahme ausdrücklich, alle anderen wünschten sich eine neue, eigens zu diesem Zweck geschaffene Einrichtung, allenfalls mit paritätischer Ausgestaltung.

Bezüglich der Kompetenzen der Beobachtungsstelle gingen die Meinungen auseinander. Die Produzentenseite möchte auf die Vermittlungstätigkeit der Beobachtungsstelle Einfluss gewinnen. Sie schlägt deshalb die Einführung eines formalisierten Mediationsverfahrens durch ein paritätisches Organ vor. Stärker zu gewichten sei auch der Geheimnisschutz und die Berichterstattung nach Möglichkeit einzuschränken. Die Nutzerseite vertritt hingegen die Auffassung, dass der Beobachtungsstelle die Kompetenz zur Missbrauchsbekämpfung eingeräumt werden sollte. Sie lehnt eine Formalisierung des Meldesystems für missbräuchliche Anwendungen ab, verlangt aber eine stringentere Regelung für die Behandlungsfristen und die Berichterstattung der Beobachtungsstelle.

Die Prüfung der Rechtsgrundlage von Tarifen durch die ESchK wurde von der Nutzerseite begrüsst und zum Teil gar ein Ausbau der Bestimmung verlangt (Konsumentenorganisationen). Demgegenüber lehnten die Verwertungsgesellschaften diese neue Bestimmung ab. Sie sind