Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/131: Änderung der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 5 Seiten
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Erläuterungen zu den Änderungen der Urheberrechtsverordnung (URV)1
1 Ausgangslage
Am 5. Oktober 2007 hat das Parlament die Änderungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG)2, so wie den Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes3 angenommen.
Es ist beabsichtigt, den Bundesbeschluss und das revidierte Urheberrechtsgesetz auf den 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung des revidierten Urheberrechtsgesetzes setzt eine Änderung der Urheberrechtsverordnung voraus.
Im Mittelpunkt des Verordnungsentwurfs (E-URV) stehen die neuen Bestimmungen, mit denen gestützt auf Artikel 39b URG4 die Beobachtungsstelle für technische Massnahmen eingerichtet wird. Daneben werden zwar auch Änderungen vorgeschlagen, welche die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) betreffen. Abgesehen von einer neuen Verfahrensbestimmung für die Behandlung von Tarifanträgen mit umstrittener Rechtsgrundlage handelt es sich dabei aber hauptsächlich um Anpassungen an neue Rechtserlasse, die sich auf die Organisation und die Gebühren der Schiedskommission beziehen.
2 Änderungen betreffend die Schiedskommission
2.1 Organisation
Art. 2 Abs. 1 Rechtsstellung
Die Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung)5 hebt die Verordnung vom 2. März 1977 über ausserparlamentarische Kommissionen, Behörden und Vertretungen des Bundes auf, die unter Artikel 2 Absatz 1 URV erwähnt wird. Deshalb ist hier neu auf die Kommissionenverordnung zu verweisen.
Ebenfalls obsolet wird der Hinweis auf die Verordnung vom 1. Oktober 1973 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte. Sie ist durch die Verordnung vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen6 ersetzt worden. Die Erwähnung dieser Verordnung ist aber nicht notwendig, weil Artikel 17 Absatz 2 der Kommissionenverordnung schon ausdrücklich darauf hinweist.
Art. 4 Abs. 1bisSekretariat
Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 20007 hat das Beamtengesetz ersetzt, das bedingt eine Anpassung von Artikel 4 Absatz 1bisURV. Hier genügt nach neuem Recht ein genereller Hinweis auf die Personalgesetzgebung des Bundes, wie er zum Beispiel auch in Artikel 24 Ab-
1 SR 231.11
2
BBl 2007, 7149
3
BBl 2007, 7201
4BBl 2007, 7203, 7204