Vorlage
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 117Fedlex · Vorlage
L 255/138 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005
Akademisches Land Ausbildungsnachweis
Bezugsjahr
Magyarország — das von Universitäten ausgestellte „okleveles építészmérnök“-Diplom (Architekturdiplom, Magister der 2006/2007
Architektur)
— das von Universitäten ausgestellte „okleveles építész tervező művész“-Diplom (Magisterdiplom in
Architektur und Bauingenieurwesen)
Malta — Perit: von der Universita´ ta' Malta ausgestelltes Lawrja ta' Perit, das zur Eintragung als „Perit“ berech- 2006/2007
tigt
Nederland — eine von den technischen Hochschulen in Delft oder Eindhoven für den Studiengang Architektur aus- 1987/1988
gestellte Bescheinigung über das erfolgreich abgelegte Architektur-Abschlussexamen (bouwkundig ingenieur)
— die Diplome der staatlich anerkannten Bauakademien (architect)
— die bis 1971 von den ehemaligen Instituten für Architekten (Hoger Bouwkunstonderricht) ausgestell-
ten Diplome (architect HBO)
— die bis 1970 von den ehemaligen Instituten für Architekten (voortgezet Bouwkunstonderricht) ausge-
stellten Diplome (architect VBO)
— eine Bescheinigung, dass die betreffende Person eine Prüfung durch den Architektenrat des „Bond van
Nederlandse Architecten“ (Niederländischer Architektenverband, BNA) bestanden hat (architect)
— das Diplom der Stichting Instituut voor Architectuur (Stiftung „Institut für Architektur“) (IVA), das als
Abschluss eines mindestens 4 Jahre umfassenden Studiengangs an dem genannten Institut erworben wurde (architect), zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass die betreffende Person eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen bestanden hat; diese Prüfung umfasst die Bewertung von Plänen, die die betreffende Person während einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis entworfen und realisiert hat; diese Berufspraxis umfasst die in Artikel 44 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten
— eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass die betreffende Person vor dem 5. August 1985 an
der technischen Hochschule in Delft oder Eindhoven das Examen als „kandidaat in de bouwkunde“ abgelegt und während eines Zeitraums von wenigstens 5 Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeübt hat, die nach niederländischen Maßstäben eine ausreichende Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleistet (architect)
— eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, die nur Personen erteilt wird, die vor dem 5. August
1985 40 Jahre alt waren, und aus der hervorgeht, dass die betreffende Person während eines Zeitraums von wenigstens 5 Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeübt hat, die nach niederländischen Maßstäben eine ausreichende Befähigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleistet (architect)
— die im 7. und 8. Gedankenstrich genannten Bescheinigungen brauchen nach Inkrafttreten von Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ in den Niederlanden nicht mehr anerkannt zu werden, sofern diese Bescheinigungen nach den genannten Vorschriften den Zugang zu diesen Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht ermöglichen.
Österreich — die von den Technischen Universitäten Wien und Graz sowie von der Universität Innsbruck, Fakultät 1997/1998
für Bauingenieurwesen/Hochbau und Architektur, Fachbereich Architektur, Bauingenieurwesen/Hochbau und Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen ausgestellten Diplome
— die von der Universität für Bodenkultur, Fachsenat Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, ausgestellten
Diplome
— die von der Hochschule für bildende Kunst, Wien, Institut für Architektur, ausgestellten Diplome
— die von der Akademie der bildenden Künste, Wien, Studienrichtung Architektur, ausgestellten Dip-
lome
— die von den Höheren Technischen Lehranstalten, Fachschulen oder Fachschulen für Bauwesen ausge-
stellten Diplome (Ing.), zusammen mit dem Zeugnis des „Baumeisters“, das eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, die mit einer Prüfung abschließt
— die von der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung, Linz, Studienrichtung Architek-
tur, ausgestellten Diplome
— Befähigungsnachweise über die Ausübung des Berufs des Hochbauingenieurs oder eines Ingenieurs in
den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz, BGBI, Nr. 156/1994 ausgestellt werden