Vorlage
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/75
aus 71 Hilfstätigkeiten des Verkehrs und andere Tätigkeiten als Verkehrstätigkeiten aus folgenden Gruppen
aus 711 Betrieb von Schlaf- und Speisewagen; Instandhaltung von Eisenbahnmaterial in den Reparaturwerkstätten; Reinigung der Eisenbahnwagen
aus 712 Unterhaltung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Stadt-, Vorstadt- und Überlandverkehr
aus 713 Unterhaltung von anderen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Straßenverkehr (wie Kraftwagen, Autobusse, Kraftdroschken)
aus 714 Betrieb und Unterhaltung von Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs (wie gebührenpflichtige Straßen, Tunnel und Brücken für den Straßenverkehr, Omnibusbahnhöfe, Parkplätze, Omnibus- und Straßenbahndepots)
aus 716 Hilfstätigkeiten in der Binnenschifffahrt (wie Betrieb und Unterhaltung von Wasserstraßen, Häfen und anderen Binnenschifffahrtsanlagen; Schleppdienst und Lotsendienst in den Häfen, Bojenlegung, Laden und Löschen von Schiffen und ähnliche Tätigkeiten, wie Schiffsrettungsdienst, Treidelei und Betrieb von Bootshäusern)
73 Nachrichtenwesen: Post- und Fernmeldewesen
aus 85 persönliche Dienste
854 Wäscherei, chemische Reinigung, Färberei
aus 856 Fotoateliers: Porträtfotografie und Fotografie für gewerbliche Zwecke, außer Bildberichterstattung aus 859 sonstige persönliche Dienste (nur Unterhaltung und Reinigung von Gebäuden oder Räumen)
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Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 6: wenn die Tätigkeit als industrielle oder handwerkliche Tätigkeit angesehen wird)
ISIC-Systematik
Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:
a) Ankauf und Verkauf von Waren
— durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612)
— Ankauf und Verkauf von Waren auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten
b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung die-
ser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird.
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Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absätze 1 und 3)
Gruppen 718 und 720 der ISIC-Systematik
Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:
— Organisierung, Angebot und Vermittlung einer Reise oder eines Aufenthalts, welcher Art das Reisemotiv auch sein
mag, oder von bestimmten Teilen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Ausflüge usw.) zu Pauschalpreisen oder gegen Einzelabrechnung der verschiedensten Leistungen [Artikel 2 Punkt B Buchstabe a)]
— Vermittlung zwischen Unternehmern der verschiedenen Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich
zusenden lassen, und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte:
aa) durch Abschluss von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherren
bb) durch Auswahl der Transportart, des Unternehmens und des Transportweges, die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind
cc) durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht (z. B. für den Transport notwendige Verpackung); durch die Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports (z. B. die Versorgung von Kühlwagen mit Eis) dd) durch Erledigung der mit dem Transport verbundenen Formalitäten, wie zum Beispiel Ausfüllen der Frachtbriefe, durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen