Vorlage

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 57Fedlex · Vorlage

L 255/78 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

5

Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 5)

Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:

a) Ankauf und Verkauf von Waren:

— durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612)

— auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten

b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung die-

ser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird

6

Richtlinie 70/523/EWG

selbstständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (aus ISIC-Gruppe 6112)

7

Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 2)

[Tätigkeiten unter Artikel 2 Punkt A Buchstabe c und e, Punkt B Buchstabe b, Punkt C und D]

Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

— Vermietung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Personen oder Waren

— Vermittlung beim An- und Verkauf oder bei der Miete von Schiffen

— Vorbereitung, Vertragsverhandlung und -abschluss für Auswanderungstransporte

— Lagerhaltung im Auftrag des Einlagerers — unter Zollbehandlung oder zollfrei — von Gegenständen und Waren aller

Art in Lagerhäusern, Magazinen, Möbelspeichern, Kühlhäusern, Silos usw.

— Erteilung von Bescheinigungen an den Einlagerer über den eingelagerten Gegenstand oder die eingelagerte Ware

— Bereitstellung von Gehegen, von Futter und von Verkaufsplätzen für die vorübergehende Haltung von Vieh, sei es

vor dem Verkauf oder zum Zwecke der Weiterleitung an den Empfänger oder von aus dem Markt herrührenden Beständen

— technische Kontrolle oder Begutachtung von Motorfahrzeugen

— Messen, Wiegen und Ausmessen von Waren