Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 18 Seiten
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1. Ausgangslage
Die Tabakverordnung (SR 817.06) regelt, gestützt auf das Lebensmittelgesetz (SR 817.0), die Herstellung, Kennzeichnung, Werbung und Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen. Mit Inkraftsetzung dieser Verordnung vom 27. Oktober 2004 hat die Schweiz ihr Tabakkennzeichnungsrecht mit demjenigen der Europäischen Gemeinschaft (EG) weitgehend harmonisiert. Artikel 12 der Tabakverordnung schreibt vor, dass jede Packung von Tabakerzeugnissen mit einem von insgesamt zwei allgemeinen (Vorderseite) und einem von insgesamt 14 ergänzenden Warnhinweisen (Rückseite der Packung) versehen sein muss. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18. April 2007 zudem konkretisiert, dass die bestehenden ergänzenden Warnhinweise auf Tabakprodukten ab 2008 mit Bildern ergänzt werden müssen.
2. Zum Vernehmlassungsverfahren
Der Entwurf der Verordnung des Eidg. Departement des Innern (EDI) über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten wurde den interessierten Kreisen im Rahmen einer technischen Anhörung vom 6. September bis 5. Oktober 2007 unterbreitet. Angeschrieben wurden 33 Organisationen, darunter 6 kantonale und interkantonale Organisationen sowie das Fürstentum Liechtenstein, 2 Spitzenverbände der Wirtschaft, 13 Tabakpräventions- und Konsumentenorganisationen, 11 Organisationen aus Tabakherstellung und -handel, sowie weitere Wirtschaftsorganisationen. Die Liste der Adressaten ist in Anhang 1 aufgeführt.
Insgesamt gingen 39 Stellungnahmen ein (vgl. Anh. 2 Statistik und Anh. 3 mit den detaillierten Stellungnahmen), darunter diejenigen des Generalsekretariats der Gesundheitsdirektorenkonferenz, der CVP, zweier Spitzenverbände der Wirtschaft, zweier Eidg. Kommissionen, 17 nationaler und kantonale Tabakpräventions- und Konsumentenschutzorganisationen, sowie von 14 Organisationen aus Tabakherstellung und –handel.
3. Zusammenfassung der Ergebnisse
19 Gesundheits- und Konsumentenschutzorganisationen haben das Projekt vorbehaltlos unterstützt und teilweise weitergehende Forderungen und zusätzliche Bildvorschläge1 gemacht. 10 Zigarren und Rauchtabakorganisationen sowie Tabakhandelsorganisationen und Gastrosuisse lehnen das Projekt ab. Weitere 10 Verbände und Organisationen der Zigarettenherstellung stimmen dem Projekt unter Vorbehalt einer Reduktion der Anzahl Bilder und längerer Übergangsfristen zu.
Die Gesundheitsorganisationen2 begründen Ihren Stellungnahmen damit, dass der Vorschlag auf der Linie der kantonalen und nationalen Tabakpräventionspolitik liegt, EG-kompatibel sei und grosse Warnhinweise, die regelmässig gewechselt werden die beste Präventionswirkung entfalten. Durch die angestrebte Verminderung des Tabakkonsums können auch die hohen Gesundheitskosten reduziert werden. Abgestufte Übergangsfristen für Zigaretten und andere Tabakprodukte werden als unnötig kompliziert gewertet. Die gewünschte einheitliche Frist soll zudem nicht länger als 6 Monate betragen.
Zigarettenhersteller und mitinteressierte Organisationen3 erachten die Verwendung von 42 Bildern in drei Serien als übertrieben. Dies werde weder in der EU, noch weltweit in einem Staat verlangt. Das Prinzip der jährlichen Erneuerung der Bilder wird aufgrund des entstehenden grossen technischen Aufwands abgelehnt. Zudem müssten beim jährlichen Bildwechsel grosse Produktmengen an mit
1Stellungnahmen 9, 16, 24, 25
2Stellungnahmen 1, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 22, 24, 25, 27, 29, 30, 32, 38
3Stellungnahmen 14, 17, 18, 21, 31, 33, 34, 35, 37, 39