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Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 11 Seiten

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Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten

vom ......... Entwurf 31. August 2007

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 5 und 16 Absatz 2 der Tabakverordnung (TabV)1, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, und von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen die in Artikel 12 Absatz 5 TabV vorgesehene Kombination der ergänzenden Warnhinweise mit Farbfotografien und anderen Abbildungen.

Art. 2 Kombinierter Warnhinweis

1 Ein kombinierter Warnhinweis besteht aus:

a. einem ergänzenden Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 3 TabV;

b. einer Farbfotografie oder einer anderen Abbildung, welche insbesondere als Text gestaltet sein kann;

c. einem visuellen Hinweis (z. B. Logo, Telefonnummer, Internetadresse) zur Tabakprävention („Rauchstopphinweis“).

2 Nur die kombinierten Warnhinweise in Anhang 1 dürfen verwendet werden.

Art. 3 Aufbau der kombinierten Warnhinweise

1Die Abbildung muss ungefähr 50 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken.

2 Der ergänzende Warnhinweis muss ungefähr 38 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken.

3Wird die Abbildung als Text gestaltet, so muss sie zusammen mit dem ergänzenden Warnhinweis ungefähr 88 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken.

4 Der „Rauchstopphinweis“ muss ungefähr 12 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken, wobei der den Rahmen überstehende Filter der geknickten Zigarette vernachlässigt wird.

5 Der ergänzende Warnhinweis und die Abbildung werden grafisch verbunden mit einer Zone, die allmählich von schwarz zu farblos verläuft. Diese Zone muss

1 SR 817.06

2007–......