Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 10 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

31. August 2007

Erläuternder Bericht

Verordnung des EDI über kombinierte Warnhin-

weise auf Tabakprodukten

1. Allgemeines

Die Tabakverordnung (SR 817.06) regelt, gestützt auf das Lebensmittelgesetz (SR 817.0), die Herstellung, Kennzeichnung, Werbung und Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen. Mit Inkraftsetzung dieser Verordnung vom 27. Oktober 2004 hat die Schweiz ihr Tabakkennzeichnungsrecht mit demjenigen der EG weitgehend harmonisiert. Artikel 12 der Tabakverordnung schreibt vor, dass jede Packung von Tabakerzeugnissen mit einem von insgesamt zwei allgemeinen (Vorderseite) und einem von insgesamt 14 ergänzenden Warnhinweisen (Rückseite der Packung) versehen sein muss. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18. April 2007 zudem konkretisiert, dass die bestehenden ergänzenden Warnhinweise auf Tabakprodukten ab 2008 mit Bildern ergänzt werden müssen.

Gestützt auf die entsprechende Delegationsbestimmung (Art. 12 Abs. 5 Tabakverordnung) schlägt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) deshalb nun für jeden der 14 Warnhinweise 3 Farbfotografien oder andere Abbildungen vor, welche mit den bestehenden ergänzenden Warnhinweisen kombiniert werden, um die gesundheitlichen Folgen des Rauchens darzustellen und zu erklären. In der neuen Verordnung des EDI über Warnhinweise auf Tabakprodukten werden die gleichen Bilder und technischen Regeln für deren Umsetzung vorgeschlagen, wie sie auch für diejenigen Mitgliedstaaten der EU gelten, sofern sie solche Bilder verlangen. Bilder und technische Gestaltungsregeln wurden in einer Entscheidung der EU-Kommission vom 5. September 2003 festgelegt.1 Die Verwendung der EU-Bilder ist in einem Lizenzvertrag zwischen der EG und der Schweiz geregelt. Bei vier Bildern konnte die EU-Kommission aus urheberrechtlichen Gründen keine Lizenzrechte erteilen. In diesen Fällen wird das Lizenzrecht von den kanadischen Gesundheitsbehörden gewährt (Abbildung 1) respektive werden die Bilder direkt bei einer Bildagentur (Abbildung 2) gekauft.

Abb. 1: Illustration der kanadischen Ge- Abb. 2: Illustrationen von Getty Images

sundheitsbehörden zum Thema Impotenz (Bildagentur) zu verschiedenen Themen.

(nur Bild soll übernommen werden).

1Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 24, heruntergeladen am 20.04.2007, erhältlich unter URL:

http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/Tobacco/legal_smoking_prevention_tobacco_en.htm

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