Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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Art. 68 Referendum und Inkrafttreten
Absatz 1 hält fest, dass das Gesetz dem fakultativen Referendum untersteht.
Absatz 2 stellt sicher, dass das StBOG gleichzeitig mit der StPO in Kraft tritt.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf die Strafverfolgung
Als Ausführungs- und Ergänzungsgesetz zur StPO regelt das StBOG die einzelnen Strafbehörden des Bundes, ergänzt um singuläre Verfahrensbestimmungen, welche nur im Geltungsbereich der Bundesgerichtsbarkeit zur Anwendung gelangen. Die wichtigen Weichenstellungen in Bezug auf die künftige Ausgestaltung der Strafverfolgung auf Bundesebene ergeben sich bereits aus den Vorgaben der StPO.
Insbesondere durch den Wechsel zum Staatsanwaltschaftsmodell II soll gerade auf Bundesebene eine effizientere und erfolgreichere Strafverfolgung herbeigeführt werden. Das heutige schwerfällige System des zweimaligen Handwechsels der Akten von der Bundesanwaltschaft zum eidgenössischen Untersuchungsrichter und wieder zurück führt zu einer äusserst schleppenden Verfahrenserledigung und bindet zahlreiche Ressourcen. Die Strafverfolgung auf Bundesebene liegt in Zukunft von der Verfahrenseröffnung bis zur Erhebung und Vertretung der Anklage bei der Bundesanwaltschaft.
Deren starke Stellung verlangt nach einem Ausgleich. Aus diesem Grund sieht die StPO den Ausbau der Parteirechte und die Anordnung und Genehmigung von Zwangsmassnahmen durch ein unabhängiges Zwangsmassnahmengericht vor. Das StBOG zielt zusätzlich auf eine klarere Zuweisung der Verantwortlichkeit innerhalb der Bundesanwaltschaft ab. Diese untersteht künftig ausschliesslich der Aufsicht des Bundesrates.
4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Mit Inkrafttreten der StPO und des StBOG wird das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt aufgehoben. Seine Aufgaben werden künftig von der Bundesanwaltschaft wahrgenommen. Die personellen und finanziellen Mittel des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt sollen in die Bundesanwaltschaft überführt werden. Somit werden die Ressourcen, die heute in die Voruntersuchungen investiert werden, der Strafverfolgung erhalten bleiben und diese verstärken.
Für das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht verursacht die Justizreform höchstens geringe Mehrkosten.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Das Geschäft ist in der Legislaturplanung vorgesehen.