Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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Geltungsbereich der vorliegenden Bestimmung alle Strafbehörden im Sinne von Artikel 2 dieses Gesetzes. Die Bestimmung bezweckt, die Strafbehörden vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung zu bewahren, wenn sie andere Behörden informieren. Heute ist die Weitergabe von Informationen in Artikel 102quater BStP geregelt, allerdings lediglich für das polizeiliche Ermittlungsverfahren.

Absatz 1 regelt die Mitteilungsrechte an kantonale und Bundesbehörden. Im Unterschied zur heutigen Regelung soll künftig darauf verzichtet werden, alle Behörden namentlich aufzuführen, an die Informationen weitergegeben werden können. Die Auflistung nach Artikel 102quater BStP vermittelt auf den ersten Blick zwar einen klar definierten Adressatenkreis. Die Verwendung unbestimmter Formulierungen wie "andere mit Polizeiaufgaben betraute Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone" (Abs. 1 Bst. b) vermag den Kreis derjenigen, an die zulässigerweise Informationen weitergegeben werden dürfen, jedoch nicht mit der gewünschten Bestimmtheit zu bezeichnen. Zudem scheint die Auflistung zu eng, indem beispielsweise kantonale Steuerbehörden nicht darunter fallen.

Die neue Bestimmung versucht stattdessen, durch Einbau von restriktiveren Schranken unzulässige Datenweitergaben zu verhindern. Demnach dürfen die Strafbehörden des Bundes künftig nur unter der Voraussetzung über ihre Strafverfahren informieren, dass die kantonalen und Bundesbehörden auf die Information zur Erfüllung einer gesetzlichen Regelung angewiesen sind. Im Zweifel obliegt es der ersuchenden Behörde, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Als weitere Schranke haben die Strafbehörden in jedem Fall eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Information und den Persönlichkeitsrechten der Parteien vorzunehmen. Nur wenn diese Abwägung zugunsten der Weitergabe von Informationen ausfällt, dürfen die Strafbehörden informieren. Eine solche Güterabwägung sieht bereits das geltende Recht in Artikel 102quater Absatz 2 mit Verweis auf Artikel 27 Absätze 2 und 3 BStP vor.

Art. 59 Zustellung durch Veröffentlichung

Nach Artikel 86 Absatz 1 E-StPO hat der Bund das für Veröffentlichungen zuständige Amtsblatt zu bezeichnen. Artikel 59 hält daher fest, dass die Zustellung durch Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt.

Art. 60 Zeugeneinvernahmen durch die Polizei

Artikel 140 Absatz 2 Satz 2 E-StPO ermöglicht dem Bund, Angehörige der Polizei zu bestimmen, die nicht nur Beschuldigte und Auskunftspersonen, sondern im Auftrag der Bundesanwaltschaft auch Zeugen befragen dürfen.

Nach Artikel 60 weist die entsprechende Zuständigkeit den Angehörigen der Bundeskriminalpolizei zu. Eine Delegation an einen kantonalen Beamten oder eine kantonale Kriminalpolizei ist nicht zulässig. Der Auftrag zur Einvernahme muss den konkreten Zeugen nennen.

Art. 61 Belohnungen

Gemäss Artikel 209 Absatz 2 E-StPO kann der Bund Bestimmungen erlassen, wonach Privaten für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausgerichtet werden können. Das StBOG hat sich demnach darüber zu äussern, wer