Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, nach Art der Prozessführung und nach finanzieller Lage der Parteien. Die vom Bundesgericht dazu erarbeitete Praxis mag in Zukunft als Richtschnur für die restlichen Strafbehörden des Bundes gelten.
Absatz 3 regelt den Gebührenrahmen auf formell-gesetzlicher Stufe. Frankenmässig lehnt sich dieser soweit möglich an den Gebührenrahmen des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht an. Das Vorverfahren nach Buchstabe a versteht sich unter Ausschluss des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht (Bst. b) und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens. Letzteres wird wie das Berufungsverfahren und die Revision von Buchstabe d erfasst.
Gemäss Absatz 4 hat das Bundesgericht ebenso die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft zu regeln. Grundlage hierfür sind die Artikel 133 Absatz 1 E-StPO bzw. Artikel 136 Absatz 1 i.V.m. Artikel 133 Absatz 1 E-StPO. Die Bestimmung hält in Anlehnung an Artikel 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht fest, dass der Stundenansatz eines amtlichen Verteidigers oder einer amtlichen Verteidigerin bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mindestens 200 Franken exklusive Mehrwertsteuer beträgt. Dieser Mindesttarif genügt den Anforderungen des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Juni 2006 (BGE 132 I 201, E. 8). Als Obergrenze dürfen höchstens 400 Franken exklusive Mehrwertsteuer gesprochen werden. Dieser Rahmen soll verhindern, dass die Bestimmung bereits in wenigen Jahren wieder revidiert werden muss.
Art. 64 Vollzug durch die Kantone
Nach geltendem Recht hat der Bundesrat für den Vollzug der Urteile des Bundesstrafgerichts zu sorgen (Art. 240 Abs. 1 BStP). Diese Aufgabe wird in der Organisationsverordnung für das EJPD an die Bundesanwaltschaft delegiert. Die Kantone sind zur Mithilfe verpflichtet (Art. 240 Abs. 2 BStP). Das Gericht bezeichnet den Kanton, welcher eine Strafe oder Massnahme zu vollziehen hat (Art. 241 Abs. 1 BStP). Bussen werden von den Kantonen eingetrieben und dem Bund abgegeben (Art. 243 Abs. 1 BStP), die Kosten treibt die Bundesgerichtskasse ein.
Das StBOG bietet Gelegenheit, diesen Bereich gesetzlich neu zu regeln.
Dabei vollziehen die Kantone eine von Strafbehörden des Bundes ausgesprochene gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe, Massnahme, Geldstrafe, Busse, Friedensbürgschaft sowie ein Berufs- oder Fahrverbot (Absatz 1). Der Entscheid über eine solche Strafe oder Massnahme muss auch den für den Vollzug zuständigen Kanton bezeichnen (Absatz 2).
Absatz 3 regelt die nach heutigem Recht nicht klar geregelte Zuständigkeit für den Entscheid über die bedingte Entlassung und überträgt dem vollziehenden Kanton auch die Befugnis, über die Unterbrechung und den Aufschub des Vollzugs zu entscheiden.
Neu ist der vollziehende Kanton gemäss Absatz 4 berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Geldstrafen und Bussen zu behalten.
Absatz 5 hält fest, dass sich die Abgeltung des Vollzuges nach den Vorgaben des einschlägigen Strafvollzugskonkordates bemisst. Massgebend sind die für Mitgliedkantone geltenden Kostgeldansätze.