Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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für die Ausrichtung solcher Belohnungen zuständig ist. Klar ist, dass die Zuständigkeit im Vor- und im Hauptverfahren aufgrund unterschiedlicher Verfahrensleitungen nicht dieselbe sein kann.

Nach Artikel 61 Buchstabe a soll im Vorverfahren der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin über die Ausrichtung von Belohnungen entschieden können. Im Hauptverfahren ist dies die gerichtliche Verfahrensleitung (Bst. b). Denkbar ist, dass auch im Rahmen des Vollzugsverfahrens das Bedürfnis bestehen könnte, eine Belohnung auszusetzen (z.B. bei einer Flucht oder einem Ausbruch). In diesem Fall würde wiederum die Bundesanwaltschaft (als Vollzugsbehörde) über die Ausrichtung einer Belohnung entscheiden.

Art. 62 Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen

Artikel 218 Absatz 5 E-StPO schreibt vor, dass die Polizei, wenn sie eine Person, die sie nach Begehung einer Übertretung vorläufig festgenommen hat, länger als drei Stunden festhalten will, dies durch speziell ermächtigte Polizeiangehörige anordnen lassen muss. Artikel 62 hält deshalb fest, dass die polizeiliche Festnahme bei Verdacht auf blosse Übertretungen nach drei Stunden der Genehmigung durch einen Pikettoffizier oder eine Pikettoffizierin der Bundeskriminalpolizei bedarf. Eine solche Ermächtigung können auch nach kantonalem Recht dazu befugte Polizeiangehörige erteilen.

Art. 63 Kosten und Entschädigung

Ursprünglich sah Artikel 431 Absatz 1 E-StPO vor, dass der Bundesrat die Gebühren festlegt und die Berechnung der Verfahrenskosten regelt. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde der Entwurf allerdings dahingehend abgeändert, dass die Aufgabe neu dem Bund und den Kantonen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten übertragen wird. Das StBOG hat demnach zu bestimmen, wer die Kosten und Gebühren für den Bund festlegt.

Auf Bundesstufe bestehen heute folgende Erlasse und Bestimmungen:

- das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31);

- das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32);

- die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312. 025, auf Grundlage von Art. 246 Abs. 2 BStP; diese regelt auch das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung).

- Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht sind in den Artikeln 62 bis 68 BGG geregelt.

Absatz 1 bestimmt neu das Bundesgericht zur Berechnung der Verfahrenskosten und zur Festlegung der Gebühren durch Reglement. Das oberste Gericht des Bundes, selbst zu einem Teil Strafbehörde des Bundes, scheint naheliegend für diese Aufgabe. Mit Reglement ist eine zu veröffentlichende Rechtsverordnung gemeint.

Nach Lehre und Rechtsprechung hat sich das Gesetz im formellen Sinn über die wesentlichen Bemessungsregeln zu äussern. Absatz 2 übernimmt die Formulierung von Artikel 65 Absatz 2 BGG. Die Gerichtsgebühr richtet sich demnach nach