Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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Art. 65 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft

Soweit nicht die Kantone gemäss Artikel 64 zum Vollzug zuständig sind, obliegt dieser nach Absatz 1 der Bundesanwaltschaft. Es geht dabei um den Vollzug anderer Massnahmen (z.B. Veröffentlichung des Urteils), das Inkasso von Kosten, die Auszahlung von Entschädigungen, die Rückgabe von Gegenständen oder die Verwertung eingezogener Gegenstände oder Vermögenswerte.

Um sicher zu stellen, dass sich nicht der anklagende Staatsanwalt oder die anklagende Staatsanwältin - als Gegenpartei der verurteilten Person - später auch mit dem Vollzug befasst, sieht Absatz 2 vor, dass die Bundesanwaltschaft eine besondere Vollzugsdienststelle für den Vollzug der Entscheide ernennt.

Absatz 3 sieht vor, dass die Bundesanwaltschaft für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen kann. Zu denken ist an ein Inkasso- oder Liquidationsunternehmen.

3.5 5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 66 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Artikel 66 sieht die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts vor. Beides wird im Anhang geregelt. Aufzuheben sind beispielsweise das SGG und das Bundesgesetz vom 21. Juni 2002 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Zu revidieren ist insbesondere das BGG, da das Bundesgericht in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit neu Berufungsinstanz werden soll. Zu ergänzen ist auch das Bundespersonalgesetz, indem für alle Angestellten des Bundes eine Anzeigepflicht statuiert werden soll für den Fall, dass ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden. Diese Bestimmung soll insbesondere der Korruptionsbekämpfung dienen.

Art. 67 Übergangsbestimmung

Artikel 67 sieht vor, dass bis zum Abschluss der Vereinbarung gemäss Artikel 52

4 zwischen dem Bundesgericht und dem Absatz 3 die Vereinbarung vom 1. Juli 2007

Bundesrat sinngemäss gilt.

Diese hat ihre Grundlage in Artikel 25a BGG. Danach regeln das Bundesgericht und der Bundesrat die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich Infrastruktur zwischen dem Bundesgericht und dem EFD in einer Vereinbarung. Am 16. Mai 2007 verabschiedete diese Vereinbarung, die gemeinsam durch das Bundesgericht, das BJ sowie durch das Bundesamt für Bauten und Logistik erarbeitet worden war.

Gleichzeitig stimmte der Bundesrat einer Änderung der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB, SR 172.010.21) zu, mit der das EFD die Kompetenz erhält, mit den eidgenössischen Gerichten Infrastrukturvereinbarungen abzuschliessen und diese zu ändern, ohne den Bundesrat konsultieren zu müssen. Ein zustimmender Bundesratsbeschluss ist allerdings erforderlich, sobald die Vereinbarung über administrativ-technische Fragen hinausgeht und bedeutende finanzielle Aufwendungen zur Folge hat.

4 http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/8459.pdf