Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/38: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 6 Seiten

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Artikel 7 – Unternehmensgewinne

Die Grundsätze des OECD-Musterabkommens, wonach sich die Besteuerung der Gewinne einer Betriebstätte nur auf diejenigen Gewinne erstrecken, die ihr zugerechnet werden können, sind in Ziffer 2 des Protokolls festgehalten. Ausserdem wird präzisiert, dass von den Gewinnen, die der Betriebstätte zugeordnet werden können, nur geschäftsmässig begründete Aufwendungen zum Abzug zugelassen sind. Zudem wird festgehalten, dass Gewinne, die eine Unternehmung aus dem direkten Verkauf von Gütern oder Waren im anderen Vertragsstaat erzielt, in Fällen von rechtlich oder wirtschaftlich missbräuchlichen Geschäften der Betriebstätte dieser Unternehmung im anderen Vertragstaat zugeteilt werden können.

Artikel 9 - Verbundene Unternehmen

Wie bei den meisten in letzter Zeit abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gelang es, in diesem Artikel die der schweizerischen Praxis entsprechenden Absätze 2 und 3 einzubringen. Der Abkommensentwurf sieht in Absatz 2 vor, dass der eine Vertragsstaat Gegenberichtigungen nur dann vornehmen kann, wenn die vom anderen Vertragsstaat vorgenommenen Aufrechnungen als rechtsmässig anerkannt werden. Eine Gegenberichtigung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem Gewinne erzielt wurden, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht in Fällen von Steuerbetrug oder vorsätzlicher Steuerhinterziehung.

Artikel 10 - Dividenden

Dividenden an eine Gesellschaft, die unmittelbar über mindestens 20 % an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist, sind von der Quellensteuer befreit. In den übrigen Fällen ist die Quellensteuer auf 15 % begrenzt.

Artikel 11 – Zinsen

Der Quellenstaat darf auf Zinsen eine auf 10 % begrenzte Steuer erheben (Absatz 2). Absatz 3 sieht ein ausschliessliches Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat der die Zinsen empfangenden Person vor für Zinsen auf Darlehen, die im Zusammenhang mit Kreditvergaben ans öffentliche Gemeinwesen oder im Zusammenhang mit Kreditvergaben bei Wareneinkäufen oder Ausrüstungseinkäufen durch eine Bank oder ein anderes Kreditinstitut gewährt wurden.

Sollte Kolumbien in einem Abkommen mit einem anderen Staat nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommensentwurfs eine günstigere Regelung betreffend Zinsen vereinbaren, so stellt eine Meistbegünstigungsklausel die automatische Anwendung dieser günstigeren Regelung sicher (Ziffer 3 des Protokollentwurfs).