Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/38: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 6 Seiten

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Artikel 26 – Informationsaustausch

Die kolumbianische Delegation wünschte, neben der Unterstützung bei der Eintreibung der Steuer, die Aufnahme einer Klausel, die Amtshilfe zur richtigen Durchführung des Abkommens sowie zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts vorsieht. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses und der gefundenen Lösungen wurde Kolumbien schliesslich eine Amtshilfe zur richtigen Durchführung des Abkommens sowie des innerstaatlichen Rechts in Fällen von Steuerbetrug gewährt. Steuerbetrug im Sinne dieses Abkommens entspricht einem Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bestraft wird. Ähnliche Bestimmungen hat die Schweiz bereits anderen Staaten zugestanden. Ziffer 7 des Protokolls beschreibt die Grundsätze, die in diesem Zusammenhang gelten: der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit, das Erfordernis des direkten Bezugs der Straftat zur Schweiz, der Grundsatz der Gegenseitigkeit und die erstmalige Anwendung dieses Abkommens am oder nach dem ersten Januar des Inkrafttretens.

Momentan kennt Kolumbien das Konzept des Steuerbetrugs (Vergehen das mit Freiheitsstrafe bestraft wird) nicht, jedoch planten sie anlässlich einer Steuerreform im Jahre 2007 auf dem Gebiete von direkten Steuern dieses Konzept einzuführen. Der Vorschlag wurde allerdings vom kolumbianischen Parlament abgelehnt. Die Anwendung der beschlossenen Amtshilfeklausel wird deshalb von der künftigen Entwicklung des kolumbianischen innerstaatlichen Rechts abhängen.

Artikel 28 – Inkrafttreten

Das Abkommen tritt zum Zeitpunkt des Erhalts der letzten Mitteilung betreffend der Vollendung der internen Verfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, in Kraft. Seine Bestimmungen sind ab 1. Januar des auf diesen Zeitpunkt folgenden Jahres anwendbar.

3. Beurteilung und Schlussfolgerung

Der vorliegende Abkommensentwurf enthält insgesamt Lösungen, die der Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu einem wichtigen lateinamerikanischen Staat förderlich sind. Die darin festgelegten Rahmenbedingungen ermöglichen es, Direktinvestitionen zum Nutzen der wirtschaftlichen Entwicklung beider Staaten beizubehalten und zu fördern. Er trägt auch dazu bei, die im schweizerischen Abkommensnetz in Südamerika bestehenden Lücken zu schliessen und schafft möglicherweise einen Präzedenzfall für zukünftige Verhandlungen mit anderen Staaten dieser Region.