Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/38: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 6 Seiten

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Artikel 12 - Lizenzgebühren

Der Quellenstaat darf auf Lizenzgebühren eine auf 10 % begrenzte Steuer erheben (Absatz 2). Dies entspricht dem in den Abkommen zwischen der Schweiz und wenig industrialisierten Staaten üblichen Satz. Der Begriff der Lizenzgebühr umfasst auch die technische Unterstützung, technische Dienstleistungen und Beratungsdienstleistungen. Vergleichbare Lösungen existieren bereits in anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen.

Gleich wie bei Zinsen gewährleistet eine Meistbegünstigungsklausel die automatische Anwendung einer günstigeren Regelung, die Kolumbien einem anderen Staat betreffend Lizenzgebühren gewähren sollte (Ziffer 4 des Protokollentwurfs).

Artikel 13 - Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

Analog anderer schweizerischer Doppelbesteuerungsabkommen sieht Absatz 4 des Abkommensentwurfs vor, dass Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar aus mehr als 50 % unbeweglichem Vermögen besteht, auch in dem Staat besteuert werden kann, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Auf schweizerischer Seite wurde im Artikel über die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 23) festgelegt, dass die Schweiz solche Gewinne nur dann befreit, wenn die Besteuerung in Kolumbien nachgewiesen wird.

Artikel 16 - Künstler und Sportler

Der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechend gilt der Grundsatz der Besteuerung in dem Staat, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird, auch in Fällen, in denen das Entgelt nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einem Dritten zufliesst. Die Besteuerung im Tätigkeitsstaat ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ganz oder zu einem wesentlichen Teil mit öffentlichen Mitteln unterstützt wird.

Artikel 17 und 18 – Ruhegehälter

Entsprechend der schweizerischen Abkommenspraxis wird in Ziffer 5 des Protokollentwurfs die schweizerische Auffassung, wonach Artikel 17 und 18 des Abkommensentwurfs hinsichtlich der Ruhegehälter auch auf Kapitalleistungen anwendbar sind, ausdrücklich bestätigt.

Artikel 21 - Missbrauch

Kolumbien wünschte die Aufnahme einer Missbrauchsbestimmung, deren Tragweite sehr breit ausgelegt war. Diese Forderung konnte dahingehend begrenzt werden als eine Lösung