Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/38: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 6 Seiten

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gefunden wurde, die sich auf die Bekämpfung eigentlicher Missbrauchsfälle beschränkt und die bereits mit anderen Vertragsstaaten der Schweiz vereinbart wurde.

Die getroffene Lösung sieht zunächst vor, dass die Abkommensvorteile nicht gewährt werden für Einkünfte, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendwelcher Form, mindestens zur Hälfte an Personen oder Gebilde weitergeleitet werden, die nicht im Lande, aus welchem die Einkünfte stammen, ansässig sind. Diese Ausschlussbestimmung kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn der die Abkommensvorteile beanspruchende Ansässige eines Vertragsstaates darzulegen vermag, dass der Hauptzweck der betreffenden Geschäftsvorfälle nicht in der Erlangung dieser Vorteile besteht. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass dies in jedem Fall gegeben ist, wenn der Ansässige die abkommensbegünstigten Einkünfte an Personen oder Gebilde weiterleitet, die ihm nicht nahe stehen, oder wenn diese Einkünfte, wären sie dem Empfänger direkt, statt zufolge Weiterleitung über die schweizerische Gesellschaft zugeflossen, abkommensrechtlich die gleiche oder sogar eine günstigere Behandlung erfahren hätten. Selbst wenn eine Gesellschaft diese beiden sog. 'safe haven'- Bedingungen nicht zu erfüllen vermag, hat sie – wie hiervor erwähnt – noch immer die Möglichkeit darzulegen, dass die betreffenden Geschäftsvorfälle nicht hauptsächlich auf die vom Abkommen gebotenen Vorteile abzielen.

Auf Antrag Kolumbiens präzisiert Ziffer 6 des Protokolls, dass sich die Steuerverwaltungen verpflichten, im Rahmen einer allfälligen Abkommensrevision Massnahmen für Fälle zu evaluieren, die weder festgehalten noch vorgesehen sind. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass eine solche Klausel überhaupt zur Anwendung kommt. Die Aufnahme von Ziffer 6 ist unter Berücksichtung des vorliegenden Kompromisses von der Schweiz dennoch akzeptiert worden.

Artikel 23 - Vermeidung der Doppelbesteuerung

Kolumbien wendet grundsätzlich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode an. Für all jene Fälle, in denen der Schweiz ein ausschliessliches Besteuerungsrecht zukommt, wird die Doppelbesteuerung mittels Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vermieden.

Die Schweiz wendet die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung. Zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Branchen (z.B. Hotellerie) befreit Kolumbien bestimmte Unternehmungen von den Steuern. Um diesen Steuervorteil in Form einer Investitionshilfe nicht mittels Doppelbesteuerungsabkommen zu neutralisieren, hat die schweizerische Verhandlungsdelegation Kolumbien eine fiktive Steueranrechung von maximal 10 % für Dividenden nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b gewährt.