Vorlage 1 (Bundesgesetz)
Vernehmlassung 2007/41: Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken · 2 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die Reduktion der CO2-Emissionen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Absatz 7, 3. Satz (neu)
Vorbehalten bleibt Artikel 9a Absatz 4.
Art. 9a (neu) Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken
1 Fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) nach dem Gesetz sind Anlagen, die aus fossilen Energieträgern elektrische Energie und thermische Energie (Wärme) gewinnen. Die Anlagen sind:
a. auf stromgeführten Betrieb ausgelegt; oder
b. auf wärmegeführten Betrieb ausgelegt und weisen eine Leistung von mehr als 100 Megawatt auf.
2 Kraftwerke sind von der Abgabe befreit.
3 Kraftwerke dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten:
a. die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und
b. einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 62 Prozent zu gewährleisten.
4 Höchstens 50 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensiert werden.
Variante: Höchstens 30 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensiert werden.
1BBl 2008 xxxx
2 SR 641.71
2008-xxxx