Vorlage 1 (Bundesgesetz)

Vernehmlassung 2007/41: Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz Entwurf über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die Reduktion der CO2-Emissionen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Absatz 7, 3. Satz (neu)

Vorbehalten bleibt Artikel 9a Absatz 4.

Art. 9a (neu) Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken

1 Fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) nach dem Gesetz sind Anlagen, die aus fossilen Energieträgern elektrische Energie und thermische Energie (Wärme) gewinnen. Die Anlagen sind:

a. auf stromgeführten Betrieb ausgelegt; oder

b. auf wärmegeführten Betrieb ausgelegt und weisen eine Leistung von mehr als 100 Megawatt auf.

2 Kraftwerke sind von der Abgabe befreit.

3 Kraftwerke dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten:

a. die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und

b. einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 62 Prozent zu gewährleisten.

4 Höchstens 50 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensiert werden.

Variante: Höchstens 30 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensiert werden.

1BBl 2008 xxxx

2 SR 641.71

2008-xxxx