Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/41: Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken · 6 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

26. Mai 2008

Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung

von fossil-thermischen Kraftwerken

Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: H125-0042

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 23. März 20071 knüpften die eidgenössischen Räte die Bewilligung bestimmter geplanter Gaskombikraftwerke an die Auflage, dass die CO2-Emissionen vollumfänglich kompensiert werden. Diesen Bundesbeschluss setzte der Bundesrat zusammen mit der CO2- Gaskombiverordnung2 auf 15. Januar 2008 in Kraft. Die CO2-Gaskombiverordnung regelt Anforderungen, Vorgehen und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung sowie den Anteil anrechenbarer Auslandzertifikate, der im Regelfall auf maximal 30 Prozent und bei gefährdeter Landesversorgung auf maximal 50 Prozent begrenzt ist.

Bundesbeschluss und Ausführungserlass sind vorläufig bis 31. Dezember 2008 befristet und sollen durch eine rechtliche Verankerung im CO2-Gesetz abgelöst werden. Eine entsprechende Motion der Kommission für Umwelt, Energie und Raumplanung3 wurde am 4. Oktober 2007 überwiesen. Sie verlangt vom Bundesrat eine Gesetzesvorlage, die das Bewilligungsverfahren für fossil-thermische Kraftwerke, die volle Kompensationspflicht, den In- und Auslandanteil sowie die weitgehende Nutzung von Abwärme regelt.

In Erfüllung der Motion hat das UVEK einen Vorschlag zur gesetzlichen Verankerung der Kompensationspflicht für fossil-thermische Kraftwerke erarbeitet. Wesentliche Elemente der Vorlage sind bereits in der seit 15. Januar 2008 geltenden CO2-Gaskombiverordnung geregelt, die den zeitlich befristeten Bundesbeschluss konkretisiert. Zum Entwurf der Verordnung konnten interessierte Kreise vom 28. September bis 31. Oktober 2007 Stellung nehmen.

Angesichts der materiellen Tragweite der Vorlage sollen die interessierten Kreise sowohl zum Gesetzesentwurf wie auch zum dazugehörigen Entwurf eines Ausführungserlasses angehört werden. Frist für die Stellungnahme ist der 15. Juli 2008.

Die rechtliche Verankerung der Kompensationspflicht für fossil-thermische Kraftwerke im CO2-Gesetz soll auch nach 2012 gelten und in das revidierte CO2-Gesetz überführt werden. Der Bundesrat hat am 20. Februar 2008 das UVEK beauftragt, bis Mitte 2008 eine Vernehmlassungsvorlage über verschie-

1 Bundesbeschluss vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken (SR 641.72) 2 Verordnung vom 21. Dezember 2007 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken (SR 641.721) 3 Motion UREK-SR vom 20. März 2007 (07.3141): Fossil-thermische Kraftwerke. Bewilligungsverfahren 1/6 315/2006-02008/01/02/03/H125-0042