Vorlage 2 (Verordnung)

Vernehmlassung 2007/41: Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken · 2 Seiten

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Verordnung Entwurf über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken (CO2-Kompensationsverordnung)

vom … 200x

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die Reduktion der CO2-Emissionen,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Kompensationspflicht von CO2- Emissionen der Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken (Kraftwerke).

Art. 2 Kompensationszeitraum

Kraftwerke müssen ihre CO2-Emissionen bis spätestens Ende 2012 vollständig kompensiert haben.

Art. 3 Kompensationsvertrag

1 Der Kompensationsvertrag wird zwischen den Betreibern von Kraftwerken und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) abgeschlossen.

2 Im Kompensationsvertrag werden insbesondere geregelt:

a. die Berichterstattung über die Entwicklung der CO2-Emissionen;

b. die Berichterstattung über die von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller ergriffenen Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen im In- und Ausland;

c. die Genehmigung der ergriffenen und anrechenbaren Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen durch das BAFU;

d. die Festsetzung einer Konventionalstrafe in Form einer Geldleistung, die erbracht werden muss, wenn die CO2-Emissionen nicht vertragsgemäss kompensiert werden.

3 Die Verhandlungen mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller werden vom Bundesamt für Energie und vom BAFU gemeinsam geführt. Kommt keine Einigung zustande, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vom BAFU eine Verfügung über das Vertragsangebot des Bundes verlangen.

SR …

1 SR 641.71

2008–xxxx