Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 5 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I314-0832
1 Ausgangslage
Mit der Inkraftsetzung der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) an 1. Januar 2006 wurde auch die neue Abfallliste mit der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen eingeführt. Die Abfallliste ist weitgehend deckungsgleich mit dem Abfallverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (2000/532/EG). Mit den Ausnahmen werden bestehende Vorschriften und die Vollzugspraxis der Schweiz abgebildet.
Eine Teilrevision ist nötig, weil Bund und Kantone im Vollzug vereinzelt Problem bzw. Mängel festgestellt haben. Diese lassen sich wie folgt gliedern:
1. Konsistente Systematik. Die Systematik wurde in der geltenden Verordnung nicht
konsequent umgesetzt. Dies führt insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr zu Unsicherheiten bei der Bestimmung des zutreffenden Abfallcodes.
2. Korrekte Zuordnung zu Kapiteln. Die Zuordnung von einzelnen Abfallarten zu den
Herkunftskapiteln ist nicht zutreffend.
3. Unnötige Differenzen zum EG-Abfallverzeichnis. In einigen Fällen wurde unnötigerweise
Differenzen zum EG-Abfallverzeichnis geschaffen.
4. Präzisierungen. Die Erfahrungen bei der Umsetzung des mit der VeVA eingeführten
neuen Abfallverzeichnisses haben gezeigt, dass bei verschiedenen Bezeichnung Präzisierungen erforderlich sind, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten.
2 Zusammenfassung der Ergebnisse
Insgesamt gingen 28 Stellungnahmen ein, die sich wie folgt gliedern: 19 Kantone sowie 1 Organisation der Kantone, 8 Verbände aus Wirtschaft und Industrie sowie 4 einzelne Firmen.
Die meisten Änderungsvorschläge wurden begrüsst. Überwiegend abgelehnt wurde die neue Zuordnung des Abfallcodes für Strassensammlerschlämme.
3 Detaillierte Ergebnisse
3.1. Bemerkungen zum Entwurf
Konsistente Systematik
Die vorgeschlagene neue Zuordnung der Abfallarten mit den Codes 03 01 98, 03 01 05 [ak],
16 02 16 [ak], 16 02 97, 17 09 97 [ak], 19 12 07 [ak] und 19 12 98 ist unbestritten.
Korrekte Zuordnung zu Kapiteln
Die vorgeschlagene neue Zuordnung der Abfallart 19 10 98 [ak] zum Kapitel 20 01 und die damit verbundene Änderung des Titels von Kapitel 19 10 ist unbestritten.
Unnötige Differenzen zum EG-Abfallverzeichnis
2/5 312/2005-02218/01/03/12/08/06/02/I314-0832