Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 5 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I314-0832

Die Verwendung von Code 13 05 03 statt 20 03 06 für Strassensammlerschlämmen wurde von 9 Kantonen und 1 Wirtschaftsverband abgelehnt. Explizite Zustimmung gibt es keine. Es wird argumentiert, dass das Kapitel 13 für ölhaltige Abfälle verwendet wird, was für Schlämme aus Strassenschächten nicht zutrifft. Eine Übereinstimmung mit dem EG-Abfallverzeichnis ist nicht notwendig, da diese Abfälle gemäss VeVA nicht exportiert werden dürfen.

Präzisierungen

Zur vorgeschlagenen Änderung der Definition von Code 15 01 10 [S] sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Dagegen ist lediglich eine Einzelfirma. In 8 Stellungnahmen wird verlangt, dass auf die Definition gemäss ChemV hingewiesen wird.

Zur Einführung eines eigenen Codes 16 02 96 [S] für die Einstufung von Kunststoffen mit Flammschutzmitteln sind 6 Stellungnahmen eingegangen. Zwei betroffene Verbände lehnen die Einführung eines eigenen Codes ab und schlagen vor, stattdessen Code 19 12 11 zu verwenden.

Die Aufhebung der Differenz zur Abfallliste Basel/OECD bei der Beschreibung von Code 16 08 02 [S] war nicht bestritten. Ein Kanton hat jedoch gefordert, zu definieren, welches gefährliche Übergangselemente sind.

Die Einführung des Codes 17 01 02, der bereits im EG-Abfallverzeichnis existiert, ist unbestritten.

Die Streichung von Code 17 02 01 ist unbestritten, da Restholz von Baustellen gemäss LRV als Altholz gilt.

Die Einführung der Möglichkeit, Filterstäube aus Abfallverbrennungsanlagen als übriger Abfall einzustufen, wird nur von zwei Kantonen kommentiert. Sie befürchten, dass Filterstäube mit 19 01 14 unerlaubterweise in der Baubranche eingesetzt werden. Sie schlagen mindestens eine Klassierung als anderer kontrollpflichtiger Abfall vor, damit nur berechtige Betrieb die Filterstäube entgegennehmen können.

Zur Einführung eines separaten Codes für Schrottschutt und Wagenwischgut 19 10 98 [ak] sind 11 ausschliesslich zustimmende Stellungnahmen eingegangen. Acht Kantone und ein Verband der Abfallwirtschaft bevorzugen jedoch die die Einstufung als Sonderabfall statt wie vorgeschlagen als anderer kontrollpflichtiger Abfall, damit auch nachvollzogen werden kann, ob die Erzeuger diesen Abfall separat entsorgen.

Die Trennung von Leuchtstofflampen und anderen quecksilberhaltigen Abfällen unter dem bisherigen Code 20 01 21 [S] ist unbestritten. Es wird allerdings eine Präzisierung gefordert, weil der Begriff „Leuchtstofflampe“ nicht alle quecksilberhaltigen Leuchtmittel umfasst.

3.2. Weitere Vorschläge

Mehrere Kantone haben Anträge sind zur Klassierung der Bauabfälle eingereicht:

- Aufteilung der Codes 17 09 03 [S] und 17 09 04 [ak] in gemischte Abfälle und

verschmutzte Abfälle bzw. Abfälle mit gefährlichen Stoffen (8)

- Abbildung der TVA und Ergänzung mit den betreffenden Kriterien für mineralische

Bauabfälle (Kapitel 17 01) (2) und Abfälle aus der Sanierung von belasteten Standorten (Kapitel 19 13) (1)

- neue Codes für Schlämme aus Absetzbecken von Baustellen, je nach Verunreinigung (1)

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