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Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 16 Seiten

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Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3 Bst. c und d sowie Abs. 4 Bst. c

3 Sie gilt nicht:

c. für radioaktive Abfälle, die der Strahlenschutz- oder der Kernernergiegesetzgebung unterstehen;

d. für Abfälle, die der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 20042 unterstehen.

4 Vorbehalten bleiben:

c. Aufgehoben

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1

Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren

1 Das Eidgenössiche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren. Es berücksichtigt dabei die Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft3 und des Basler Übereinkommens.

Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Nicht rückgabepflichtige Sonderabfälle bis 200 Gramm pro Übergabe dürfen sie mit den Siedlungsabfällen entsorgen, soweit es sich um Abfälle von Produkten aus dem Kleinverkauf handelt.

1 SR 814.610

2 SR 916.441.22

3 Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3;; zuletzt geändert durch Entscheidung 2001/573/EG des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18