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Vernehmlassung 2007/46: Änderungen der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) · 3 Seiten

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Art. 4 Berichterstattung und Statistik

1 Die Organisationen führen jährlich eine Statistik über ihre Beschwerdetätigkeit. Sie reichen diese zusammen mit dem Jahresbericht jeweils bis Ende April dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein und machen diese Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich.

2 Die Statistik muss unter Angabe der betroffenen Kantone, Gemeinden und der zuständigen Behörden aufzeigen, in wie vielen Fällen die Organisation:

a. im vergangenen Jahr Einsprachen und Beschwerden eingereicht hat;

b. ganz oder teilweise obsiegt hat oder unterlegen ist und wie viele Fälle als gegenstandslos abgeschrieben wurden; dabei bezieht sie sich nur auf jene Fälle, die im letzten Jahr abgeschlossen wurden;

c. eine Vereinbarung abgeschlossen hat;

d. eine Einsprache oder ein Rechtsmittel zurückgezogen hat.

3Die Organisationen informieren das BAFU jährlich bis Ende April über die Höhe der Ausgaben und der Einnahmen in Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts und machen diese Angaben der Öffentlichkeit zugänglich. Sie weisen für die abgeschlossenen Fälle aus:

a. Parteikosten, Verfahrenskosten und weitere Kosten;

b. Parteientschädigungen und weitere Einnahmen.

4 Das BAFU bestimmt, in welcher Form ihm die Daten nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung zu stellen sind. Es erstellt eine Gesamtstatistik über diese Daten, veröffentlicht sie und führt darüber den Dialog mit den interessierten Kreisen (Plattform).

II

Änderung bisherigen Rechts

Die Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 19962 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. e

1Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie hören dabei an:

e. die nach Artikel 12 Absatz 3 NHG beschwerdeberechtigten Organisationen.

III

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 am 1. Juli 2008 in Kraft.

2 SR 451.35