Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/46: Änderungen der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) · 4 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen

Erläuternder Bericht 20. Dezember 2007

1. Ausgangslage

Um bestehende und auch vom Bundesrat anerkannte Schwächen beim Verbandsbeschwerderecht zu beheben, hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates nach einer umfassenden Prüfung eine Vorlage zur parlamentarischen Initiative Hofmann (02.436) ausgearbeitet. Sie beantragte eine Reihe von Gesetzesänderungen im Bereich des Verbandsbeschwerderechts sowie der damit in engem Zusammenhang stehenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)1. Die von der Rechtskommission des Ständerates erarbeiteten Gesetzesänderungen im Umweltschutzgesetz (USG)2 und im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)3 sind in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen. Auch der Bundesrat hat die Änderungen begrüsst4. Der Nationalrat ist den Vorschlägen des Ständerates weitgehend gefolgt, worauf die Vorlage am 20. Dezember 2006 durch das Parlament verabschiedet wurde. Die entsprechenden Gesetzesänderungen sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten5.

2. Die neue Regelung im Gesetz

Die Revision umfasst im Bereich des Verbandsbeschwerderechts folgende Punkte:

– Umweltorganisationen können nur noch in jenen Rechtsbereichen Verbandsbeschwerde führen, die seit 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 55 Abs. 2 USG, Art. 12 Abs. 2 NHG).

– Die Voraussetzungen für die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Organisationen in USG und NHG werden vereinheitlicht.

– Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Organisationen ist nur insoweit zulässig, als sie der Erreichung der ideellen Zwecke dient (Art. 55 Abs. 1 Bst. b USG, Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG). Diese Bestimmung wird 3 Jahre später in Kraft treten als die anderen Vorschriften, nämlich am 1. Juli 2010.

– Die Beschwerdebefugnis steht neu dem obersten Exekutivorgan der Organisation zu. Dieses kann seine Unterorganisationen nur im Einzelfall zur Beschwerde ermächtigen (Art. 55 Abs. 4 und 5 USG, Art. 12 Abs. 4 und 5 NHG).

– Umweltorganisationen, die es unterlassen haben, zulässige Rügen bereits in einem Planungsverfahren vorzubringen, können diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen (Art. 55b Abs. 3 USG, Art. 12c Abs. 3 NHG).

1 BBl 2005 5351

2 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01)

3 Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451)

4 BBl 2005 5391

5 AS 2007 2701 BAFU, 3003 Bern Tel. +41 31 322 97 88, Fax +41 31 324 15 69 1/4 312/2005-02225/02/01/04/01/G505-0036