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Vernehmlassung 2007/55: 05.463 Parlamentarische Initiative. Scheinehen unterbinden · 2 Seiten
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Art. 5 Abs. 4 (neu)
4
Gesuch Die Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder
Schweizer Bürger sind, müssen ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorverfahrens nachweisen.
Art. 6
1
Prüfung Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen.
2Das Zivilstandsamt benachrichtigt die zuständige Behörde, wenn sich Partnerinnen oder Partner nicht rechtmässig in der Schweiz aufhalten.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Minderheit (Hubmann, Günter, Heim, Leuenberger-Genève, Roth-Bernasconi, Schelbert)
Nichteintreten