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Vernehmlassung 2007/59: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister · 3 Seiten
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Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister
vom …
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 der CO -Verordnung vom 8. Juni 20071,
2
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Unternehmen und Personen, denen Emissionsgutschriften zugeteilt werden oder die mit solchen handeln wollen, müssen über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister (Register) verfügen.
Art. 2 Konti
1Unternehmen, denen Emissionsrechte zugeteilt werden, müssen über ein Betreiberkonto verfügen.
2Unternehmen und Personen, denen keine Emissionsrechte zugeteilt werden, müssen über ein Personenkonto verfügen.
Art. 3 Kontoeröffnung
1Unternehmen und Personen nach Artikel 1 müssen die Eröffnung eines Kontos beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.
2Der Antrag muss enthalten:
a. für Unternehmen einen Auszug aus dem Handelsregister;
b. für Personen einen Identitätsnachweis;
c. Name, postalische und elektronische Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers;
d. Namen, postalische und elektronische Adressen von mindestens zwei, höchstens drei Kontobevollmächtigten und deren Identitätsnachweis;
e. eine Erklärung, wonach die Antragstellerin oder der Antragsteller die allgemeinen Bedingungen für das Register anerkennt.
1 SR 641.71XX
2007–…