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Vernehmlassung 2007/59: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister · 3 Seiten

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Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister

vom …

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 der CO -Verordnung vom 8. Juni 20071,

2

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Unternehmen und Personen, denen Emissionsgutschriften zugeteilt werden oder die mit solchen handeln wollen, müssen über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister (Register) verfügen.

Art. 2 Konti

1Unternehmen, denen Emissionsrechte zugeteilt werden, müssen über ein Betreiberkonto verfügen.

2Unternehmen und Personen, denen keine Emissionsrechte zugeteilt werden, müssen über ein Personenkonto verfügen.

Art. 3 Kontoeröffnung

1Unternehmen und Personen nach Artikel 1 müssen die Eröffnung eines Kontos beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.

2Der Antrag muss enthalten:

a. für Unternehmen einen Auszug aus dem Handelsregister;

b. für Personen einen Identitätsnachweis;

c. Name, postalische und elektronische Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers;

d. Namen, postalische und elektronische Adressen von mindestens zwei, höchstens drei Kontobevollmächtigten und deren Identitätsnachweis;

e. eine Erklärung, wonach die Antragstellerin oder der Antragsteller die allgemeinen Bedingungen für das Register anerkennt.

1 SR 641.71XX

2007–…