Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/59: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister · 4 Seiten

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Erläuterungen zur Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister

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1. Allgemeine Erläuterungen

1.1 Einleitung

Gemäss Artikel 12 Absatz 4 der CO2-Verordnung erlässt das UVEK Vorschriften über die Führung des nationalen Registers. Das UVEK regelt unter anderem die Eröffnung der Konti im Register und die Einzelheiten der Transaktionen.

1.2 Emissionshandelsregister

Das Kyoto-Protokoll verpflichtet die Annex 1-Vertragsparteien (Industriestaaten), ein nationales Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank1 zu errichten. Dieses „Online-Banking-System“ sichert die genaue Verbuchung von Vergabe, Guthaben, Übertragung, Erwerb, Löschung und Entwertung der Emissionsgutschriften.2 Diese Gutschriften existieren nur in elektronischer Form.

Die Errichtung eines Registers ist eine Voraussetzung für die Teilnahme der Schweiz an den flexiblen Mechanismen (internationaler Emissionshandel, Joint Implementation, Clean Development Mechanism). Um die Vollständigkeit dieser Datenbank zu gewährleisten, ist es notwendig, alle Inhaber von Emissionsrechten und Zertifikaten sowie sämtliche Transaktionen im Register zu erfassen. Dies ist möglich, weil jede Emissionsgutschrift eine eindeutige Seriennummer besitzt. Jede Transaktion, die im Register durchgeführt wird, muss von einer zentralen Überprüfungsstelle (International Transaction Log, ITL) überprüft und bestätigt werden. Dieses wird vom UNO-Klimasekretariat (UNFCCC) aufgebaut und betrieben.

Das Register wird aber auch für das nationale Emissionshandelssystem benötigt. So werden die Zuteilung von Emissionsrechten, die Entwertung, der Transfer von Emissionsgutschriften sowie die Überprüfung der Zielerreichung über das Register abgewickelt. Gemäss Artikel 9 des CO2-Gesetzes können Unternehmen eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Reduktion von energiebedingten CO2-Emissionen eingehen und sich somit zu einem Reduktionsziel verpflichten. Im Gegenzug werden die Firmen von der CO2-Abgabe befreit. Sie erhalten im Umfang ihres Begrenzungsziels für die Jahre, in denen sie von der Abgabe

1 Decision 13/CMP.1, paragraph 19: “A national registry shall be in the form of a standardized electronic database which contains, inter alia, common data elements relevant to the issuance, holding, transfer, acquisition, cancellation and retirement of ERUs, CERs, AAUs and RMUs and the carry-over of ERUs, CERs and AAUs. The structure and data formats of national registries shall conform to technical standards to be adopted by the COP/MOP for the purpose of ensuring the accurate, transparent and efficient exchange of data between national registries, the clean development mechanism (CDM) registry and the international transaction log.”

2 Decision 13/CMP.1, paragraph 17: “Each Party included in Annex I shall establish and maintain a national registry to ensure the accurate accounting of the issuance, holding, transfer, acquisition, cancellation and retirement of ERUs, CERs, AAUs and RMUs and the carry-over of ERUs, CERs and AAUs.”