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Vernehmlassung 2007/59: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister · 3 Seiten
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Art. 8 Haftungsausschluss
Das BAFU haftet nicht für Schäden wegen mangelhafter Übertragung der Emissionsgutschriften, wegen eingeschränkten Zugangs zum Register oder wegen Missbrauchs des Registers durch Dritte.
Art. 9 Sanktionen
Bei Verstössen gegen die Vorschriften über das Register verfügt das BAFU den Entzug der betroffenen Vollmachten und die Sperrung der betroffenen Konti.
3. Abschnitt: Gebühren und Datenschutz
Art. 10 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20052.
Art. 11 Datenschutz
Die Registerdaten werden, soweit sie nicht besonders schützenswert sind, elektronisch veröffentlicht.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
... 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation:
Moritz Leuenberger