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Vernehmlassung 2007/59: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister · 3 Seiten

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Art. 8 Haftungsausschluss

Das BAFU haftet nicht für Schäden wegen mangelhafter Übertragung der Emissionsgutschriften, wegen eingeschränkten Zugangs zum Register oder wegen Missbrauchs des Registers durch Dritte.

Art. 9 Sanktionen

Bei Verstössen gegen die Vorschriften über das Register verfügt das BAFU den Entzug der betroffenen Vollmachten und die Sperrung der betroffenen Konti.

3. Abschnitt: Gebühren und Datenschutz

Art. 10 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20052.

Art. 11 Datenschutz

Die Registerdaten werden, soweit sie nicht besonders schützenswert sind, elektronisch veröffentlicht.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

... 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation:

Moritz Leuenberger

2 SR 814.014