Vorlage
Vernehmlassung 2007/59: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
3Das BAFU kann zusätzliche Nachweise verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.
4Es eröffnet das beantragte Konto, sobald die Gebühren dafür entrichtet wurden.
Art. 4 Entzug der Emissionsrechte
1Stellt ein Unternehmen, das über ein Betreiberkonto verfügt, den Betrieb oder einen wesentlichen Betriebsteil ein, so muss es dies dem BAFU unverzüglich melden.
2Das BAFU sperrt das Betreiberkonto und entzieht alle Emissionsrechte, die für die Zeit nach der Schliessung oder Teilschliessung zugeteilt waren.
3Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die Nachlassstundung beantragen oder in Konkurs fallen.
2. Abschnitt: Transaktionen
Art. 5 Eintrag im Register
1Sämtliche Emissionsgutschriften müssen im Register aufgezeichnet sein.
2Alle Veränderungen im Bestand der Emissionsgutschriften werden über das Register vorgenommen.
Art. 6 Übertragung
1Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar.
2Die Kontobevollmächtigten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Register.
3Sie müssen bei jeder Anordnung zur Übertragung von Emissionsgutschriften das Quell- und das Zielkonto sowie Art und Menge der zu übertragenden Emissionsgutschriften angeben.
4Die Übertragung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
Art. 7 Registerführung
1Das BAFU führt das Register auf elektronischer Grundlage und protokolliert alle Übertragungen.
2Es sorgt dafür, dass das Register möglichst durchgehend zugänglich ist.
3Es stellt sicher, dass anhand der bei der Übertragung erstellten Protokolle alle für die Übertragung wesentlichen Elemente jederzeit nachvollzogen werden können.