Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/59: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister · 4 Seiten

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befreit sind, Emissionsrechte in Form von Tonnen CO zugeteilt.3 Dabei sind sie verpflichtet,

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für die Verpflichtungsperiode genügend Emissionsgutschriften zu entwerten, um ihre im Monitoring-System ausgewiesenen Emissionen abzudecken. Die Unternehmen nehmen diese Entwertung selber vor. Mit der Entwertung verschieben sich die gebrauchten Emissionsgutschriften im Register vom Bestandes- in das Rückgabekonto. Anhand des Rückgabekontos überprüft die Behörde, ob das Unternehmen genügend Emissionsgutschriften entwertet hat.

Unternehmen, welche mehr emittieren, als ihnen Emissionsrechte zur Verfügung stehen, müssen die fehlenden Gutschriften in Form von Zertifikaten oder Emissionsrechten erwerben. Überschüssige Emissionsgutschriften können entweder an andere Unternehmen verkauft oder als Guthaben für die Verpflichtungsperiode nach 2012 aufbewahrt werden.

Ausser den befreiten Unternehmen dürfen auch andere Akteure am Emissionshandel teilnehmen. Sie müssen dafür ein Konto im Register führen.

Als federführendes Amt für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auch für die Führung des Registers verantwortlich.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der erste Artikel nennt den Grundsatz, wonach Unternehmen und Personen, die Emissionsgutschriften erhalten, erwerben oder damit handeln wollen, über ein Konto im nationalen Register (Register) verfügen müssen.

Art. 2 Konti

Alle juristischen und natürlichen Personen können ein Konto im Register eröffnen. Zwei verschiedene Arten von Konti werden geführt: Betreiberkonti und Personenkonti. Unternehmen, welche eine verbindliche Reduktionsverpflichtung nach Artikel 9 des CO2- Gesetzes eingehen und somit von der CO2-Abgabe befreit werden, müssen zur Anrechnung von Emissionsgutschriften an ihr Begrenzungsziel ein Betreiberkonto eröffnen. Die Unternehmen erhalten im Umfang des Begrenzungsziels für die Jahre, in denen sie von der Abgabe befreit sind, Emissionsrechte in Form von Tonnen CO2 auf dieses Konto zugeteilt. Unternehmen und Personen, denen keine Emissionsrechte zugeteilt werden, können die Eröffnung eines Personenkontos beantragen.

Art. 3 Kontoeröffnung

Personen, die Emissionsgutschriften erhalten, erwerben oder damit handeln wollen, müssen einen Antrag auf Kontoeröffnung beim BAFU stellen.

3 Die vom BAFU zugeteilten Rechte werden als "Emissionsrechte" bezeichnet. Emissionsgutschriften aus Projekten in Entwicklungsländern (sog. CDM nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls) und aus anderen Industrie- oder Transitionsländern (sog. JI nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls) sind "Zertifikate". Als Oberbegriff für die "Emissionsrechte" und die "Zertifikate" wird der Begriff "Emissionsgutschriften" verwendet.