Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/59: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister · 4 Seiten
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Der Antrag muss folgende Angaben enthalten, um die Kontoinhaber und -bevollmächtigten sicher identifizieren zu können:
- Auszug aus dem Handelsregister (Unternehmen);
- Kopie des Passes oder einer Identitätskarte (private Personen);
- Angabe von Post- und elektronischen Adressen;
- Angabe von mindestens zwei, höchstens drei Kontobevollmächtigten inklusive Identitätsnachweis, wobei eine dieser Personen auch Kontoinhaber sein kann;
- Anerkennung der allgemeinen Bedingungen des BAFU über das nationale Emissionshandelsregister;
- Zusätzliche Nachweise, sofern diese für die Kontoeröffnung durch das BAFU benötigt werden. Dies betrifft vor allem Antragsteller, deren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz liegt. In diesen Fällen ist ein beglaubigter Identitätsnachweis erforderlich.
Das BAFU eröffnet die Konti, sobald die dafür vorgesehenen Gebühren entrichtet wurden.
Art. 4 Entzug der Emissionsrechte
Stellt ein Betrieb seine Tätigkeit oder Teile davon ein, dürfen die Emissionsrechte, welche unentgeltlich für die Zukunft durch das BAFU auf das Betreiberkonto zugeteilt wurden, nicht mehr gehandelt werden. Das BAFU ist unverzüglich zu informieren. Dieses sperrt das Betreiberkonto und entzieht die Emissionsrechte, welche für die Zeit nach der (Teil-) Schliessung zugeteilt waren.
2. Abschnitt: Transaktionen
Art. 5 Eintrag im Register
Sämtliche Emissionsgutschriften müssen im Register erfasst sein. Diese existieren ausschliesslich unverbrieft in elektronischer Form. Die Identifikation wird über eine genau definierte Seriennummer sichergestellt. Jede Transaktion oder andere Veränderung ändert den Bestand im Konto der Benutzer und wird registriert.
Art. 6 Übertragung
Emissionsgutschriften sind frei handelbar. Die Kontobevollmächtigten erhalten nach der Eröffnung des Kontos durch den Registerverantwortlichen beim BAFU einen Benutzernamen per elektronischer und ein Passwort per eingeschriebener Post. Mit diesen Angaben kann auf das Konto im Register zugegriffen werden.
Vor jedem Übertrag von Emissionsgutschriften wird sich eine bevollmächtigte Person analog eines elektronisch geführten Bankkontos beim Einloggen identifizieren müssen. Anschliessend muss sie in einer standardisierten Eingabemaske angeben, wie viele und welche Emissionsgutschriften von ihrem Konto auf welches andere Konto übertragen werden sollen. Über diese Transaktion wird ein elektronisches Protokoll erstellt, das alle Vorgänge nachträglich rekonstruieren lässt.
Art. 7 Registerführung
Das Register wird auf elektronischer, internetbasierter Grundlage vom BAFU geführt. Die Teilnehmer können jederzeit mit Hilfe des Benutzernamens und des Passwortes auf ihr Konto zugreifen und Transaktionen tätigen. Die dafür benötigten technischen und elektronischen Voraussetzungen sind in den allgemeinen Bedingungen des BAFU über das nationale Emissionshandelsregister definiert.