Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/59: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister · 4 Seiten

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Das BAFU erstellt für alle Transaktionen Protokolle, so dass diese jederzeit nachvollzogen werden können.

Art. 8 Haftungsausschuss

Das BAFU sorgt dafür, dass das Register möglichst durchgehend über das ganze Jahr zugänglich ist. Allerdings muss die Register-Software regelmässig gewartet werden, so dass Einschränkungen hingenommen werden müssen. Für diese haftet das BAFU nicht. Sollte beispielsweise aus technischen Gründen eine Transaktion fehlschlagen und dies zu Verlusten infolge Wertveränderung beim Kontoinhaber führen, besteht dafür keine Haftung des BAFU.

Art. 9 Sanktionen

Bei Verstössen gegen die Verordnung oder die allgemeinen Bedingungen über das nationale Emissionshandelsregister, kann das BAFU die betroffenen Konti sperren und die Vollmachten entziehen.

3. Abschnitt: Gebühren und Datenschutz

Art. 10 Gebühren

Für den kostendeckenden Betrieb des Registers werden Gebühren erhoben. Für die Kontoeröffnung, Kontoführung und Mutationen werden die Gebühren nach Aufwand erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Gebührenverordnung des BAFU vom 3. Juni 2005 (Fr. 140 pro Stunde).

Um den Handel nicht zu behindern, wird auf eine Gebühr bei Transaktionen verzichtet.

Art. 11 Datenschutz

Auf die Daten im Register ist das eidgenössische Datenschutzgesetz anwendbar. Die internationalen Vollzugsbestimmungen des Kyoto-Protokolls (Paragraphen 44-48, des Entscheids 13/CMP.1 der Vertragsparteienkonferenz) verpflichten die Schweiz, ausgewählte Daten öffentlich zugänglich zu machen. Diese Daten werden unter Berücksichtigung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes veröffentlicht.

Das Register ist eine Sammlung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (SR 235.1). Das BAFU meldet das Register nach Artikel 11 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes beim Datenschutzbeauftragten an.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.