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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 3 Seiten
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Entwurf vom 10. August 2007
Verordnung des UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters (Flugplatzleiterverordnung)
vom …
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
gestützt auf Artikel 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG)
und auf Artikel 29d Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 19942 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters.
Art. 2 Betriebsaufsicht, Anwesenheit und Stellvertretung
1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter organisiert die Betriebsaufsicht nach Massgabe dieser Verordnung.
2 Sie oder er muss während der Dauer des Flugbetriebes auf dem Platze anwesend sein, sofern der Flugbetrieb nicht nur aus vereinzelten Starts und Landungen besteht.
3 Sie oder er kann einen oder mehrere stellvertretende Personen bezeichnen und ihnen einzelne Befugnisse übertragen.
Art. 3 Informationsaustausch
1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter sorgt für die Entgegennahme von Flugsicherungsmeldungen sowie für die Übermittlung von Meldungen an die Verkehrsdienste der Flugsicherung.
2 Sie oder er stellt sicher, dass Meldungen rechtzeitig lokal verteilt werden.
3 Wird auf dem Flugplatz ein Notsignal empfangen, so klärt die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter ab, ob es sich um ein irrtümlich ausgelöstes Notsignal eines auf dem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuges handelt. Sie oder er informiert in jedem Fall die im Luftfahrthandbuch (AIP) veröffentlichte zuständige Stelle über sämtliche ausgelöste Alarme (irrtümliche und reale).
SR ..........
1 SR 740.0
2 SR 748.131.1
2007–1344