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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 3 Seiten

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Art. 9 Griffigkeits- und Reibungsmessungen auf Flugplätzen mit gewerbs-

mässigem Verkehr

1 Auf Flugplätzen, auf denen Flugbetriebe und –unternehmen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, führt die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter Griffigkeitsmessungen nach den Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Intervallen von 5 Jahren sowie nach jedem Einbau eines neuen Belages durch. Sie oder er leitet die Ergebnisse der Messungen an das Bundesamt weiter.

2 Sie oder er führt die Griffigkeitsmessungen mit einem Gerät gemäss ICAO-Doc. 9137 „Pavement Surface Condition“ durch4.

3 Sie oder er führt in der Winterzeit zusätzlich die Reibungsmessungen gemäss ICAO-Doc. 9137 „Pavement Surface Condition“ durch5.

4 Das Messgerät muss von einem akkreditierten Unternehmen geeicht werden. Das Eichungsprotokoll muss dem Bundesamt jeweils per 1. November eingereicht werden.

Art. 10 Journal auf Flugfeldern

1 Ist das Flugfeld während der Betriebszeit nicht bedient, so legt die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter ein Journal auf.

2 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter sorgt dafür, dass die Kommandanten von Luftfahrzeugen die zur Erhebung der statistischen Daten erforderlichen Angaben im Journal eintragen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation:

Moritz Leuenberger

4 Dieses Dokument kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

5 Dieses Dokument kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.