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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten
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Entwurf vom 10. August 2007
Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Aussenlandung: Landung und Start ausserhalb von Flugplätzen;
Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang;
Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang;
Flugplatz: festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser einschliesslich der als Flugplatzanlagen bezeichneten Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern;
Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die aufgrund der Zweckbestimmung des Flugplatzes im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt örtlich und funktionell zu diesem gehören und seinem ordnungsgemässen und reibungslosen Betrieb dienen; Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: vom Flugplatzhalter ernannte und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) mit bestimmten Aufsichtsaufgaben beauftragte Person;
Flugsicherungsanlagen: radioelektrische Navigations- und Übermittlungsanlagen für die Leitung und sichere Durchführung des Luftverkehrs;
Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer;
Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom
1 SR 748.131.1
2007–1343