Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 7 Seiten
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Entwurf vom 10. August 2007
ERLÄUTERUNGEN
ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE INFRA- STRUKTUR DER LUFTFAHRT (VIL)
1. Ausgangslage
Die Änderung der VIL (SR 748.131.1) betrifft im Wesentlichen die Flugplätze sowie Luftfahrthindernisse und soll per 1. März 2008 in Kraft treten. Bei den Flugplätzen stehen die Einbettung des Zertifizierungsprozesses nach Anhang 14 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO, SR 0.748.0) in die schweizerischen Rechtsinstitute sowie die Verankerung des Pflichtenhefts für die Flugplatzleiter in der Gesetzgebung im Vordergrund.
Betreffend Luftfahrthindernisse sollen die Vorgaben nach Anhang 15 ICAO zur Elektronisierung der Daten umgesetzt werden.
Die Änderung wird im Folgenden in zusammengefasster Form thematisch gegliedert und je Artikel erläutert.
2. Flugplätze
2.1 Luftfahrtspezifische Anforderungen (Art. 3 Abs. 1bis und 3 VIL)
Der Katalog der im Bereich der Infrastruktur der Luftfahrt geltenden ICAO-Anhänge wird aus Gründen der Transparenz und Vollständigkeit ergänzt. Die Anhänge 4 (Aeronautical Charts) und 15 (Aeronautical Information Services) enthalten Regelungen betreffend die Bereitstellung von Gelände- und Hindernisdaten in elektronischer Form, die Anhänge 3 (Meteorological Service for international Air Navigation) und 11 (Air Traffic Services) solche betreffend ziviler Flugwetterdienst und die Gestaltung von An- und Abflugverfahren.
In der amtlichen Sammlung des Bundesrechts werden die ICAO-Anhänge nicht publiziert. Sie können gemäss Artikel 3 Absatz 4 VIL beim BAZL eingesehen oder über den Buchhandel bezogen werden.
Die Frage, ob neben den Normen der ICAO auch deren Empfehlungen unmittelbar anwendbar und damit rechtlich verbindlich sind, soll im Rahmen der Revision des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) für alle Verordnungen der Luftfahrtgesetzgebung geklärt werden, wo die selbe Formulierung verwendet wird (siehe z.B. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst, VFSD, SR 748.132.1). Trotz des klaren Wortlauts in Artikel 3 Absatz 1bis VIL (Empfehlungen sind verbindlich) ist die Rechtslage heute umstritten.
Mit der Neuformulierung von Artikel 3 Absatz 3 VIL wird eine Forderung des Bundesrats umgesetzt, indem die Anwendung von Sicherheitsstandards, die ein höheres Mass an Sicherheit gewährleisten – das heisst über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen und den aktuellen Stand der Technik (sog. best practice) widerspiegeln – bei Safety-Fragen rechtlich verankert wird (Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz 2004). Die Beweislast zur Einhaltung der internationalen Normen und Empfehlungen, welche das BAZL mittels Vorgaben präzisieren kann (z.B. in der
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