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Vernehmlassung 2007/64: 06.458 Pa.Iv. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative · 6 Seiten

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Vorschlag der Minderheit I (Müller Philipp, Burkhalter, Engelberger, Fluri)

Bundesbeschluss über die Abschaffung der Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung

Vorentwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom6

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom7

beschliesst:

I

Art. 139, 140 Absatz 2 Buchstabe b sowie 156 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung8 gemäss dem Bundesbeschluss vom .... über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative werden durch folgende Fassung ersetzt:

Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

1100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

2Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

3Die Initiative wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

6 BBl 2007 …

7 BBl 2007 …

8 SR 101