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Vernehmlassung 2007/64: 06.458 Pa.Iv. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative · 6 Seiten

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Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Art. 139a

Aufgehoben

Art. 139b Abs. 1

1Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.

Art. 140 Abs. 2 Bst. abis und b

2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:

abis. Aufgehoben

b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;

Art. 156 Abs. 3 Bst. b und c

3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;

c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;

Art. 189 Abs. 1bis

Aufgehoben