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Vernehmlassung 2007/64: 06.458 Pa.Iv. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative · 6 Seiten
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Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
Art. 139a
Aufgehoben
Art. 139b Abs. 1
1Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.
Art. 140 Abs. 2 Bst. abis und b
2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
abis. Aufgehoben
b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
Art. 156 Abs. 3 Bst. b und c
3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:
b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
Art. 189 Abs. 1bis
Aufgehoben