Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/71: Ergänzung Emissionsplan 2015 · 5 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 151/2006-11-13/237
3 Hauptdiskussionspunkte
Emissionsplan 2015, 2. Teil (Teil A der Ergänzung)
Dieser Teil der Ergänzung erhält allgemeine Zustimmung. In einigen Fällen wird eine Überprüfung der Verkehrsgrundlagen mit der Realität gefordert.
Berücksichtigung des Diskussionspunkts
Die Überprüfung der Verkehrsgrundlagen wird im Rahmen der Lärmsanierungsprojekte erfolgen. Das BAV hat zu diesem Zweck zwischenzeitlich die SBB und BLS beauftragt einen aktuellen Emissionskataster zu erstellen. Auf dieser Grundlage wird eine Überprüfung mit der aktuellen Realität möglich sein.
Bergstrecken (Teil B der Ergänzung)
Der Ersatz der Werte im heute geltenden Emissionsplan stösst auf gewisse Vorbehalte des Kantons Uri und auf die Ablehnung der SBB. Grundsätzlich begrüsst der Kanton Uri die vorgesehene Anpassung, weist jedoch auf die entstehende Vollzugsprobleme hin. Durch die neue Regelung würden die Gesuchsteller ungleich behandelt. Die SBB lehnen die Änderung ab, da die höheren Werte insbesondere bei privaten Baugesuchen in Zukunft zur Realisierung von ungerechtfertigt hohen Lärmschutzmassnahmen führen würden. Der Kanton TI ist mit der Anpassung einverstanden, wünscht aber dass die heutigen Daten weiterhin verfügbar sind.
Der Kanton TI weist auf einen Fehler im Bereich km 177.400-177.731 hin.
Berücksichtigung des Diskussionspunkts
Der vom Kanton TI bemerkte Fehler wurde korrigiert.
Nach einer umfassenden Diskussion wird am Ersatz der Daten festgehalten. Die ursprünglichen Daten stehen aber den Kantonen weiter zur Verfügung.
Neubaustrecken (Teil C der Ergänzung)
Die betroffenen Kantone BE, SO, ZH sowie die SBB lehnen eine Ausserkraftsetzung dieser Daten ab oder wünschen weiterhin eine Publikation dieser Werte. Diese Daten werden ebenfalls für die Beurteilung von Baugesuchen und Planungen verwendet.
Berücksichtigung des Diskussionspunkts
Die Neubaustrecken gehören nicht in den Emissionsplan 2015. Dieser ist ein Instrument für die Lärmsanierung bestehender Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisen-